BMF, 21.9.2005, IV A 5 - S 7104 - 19/05

Anwendung des BFH-Urteils vom 10.3.2005, V R 29/03

Bezug: BMF-Schreiben vom 23.12.2003, IV B 7 – S 7100 – 246/03 (BStBl 2004 I S. 240)
  BMF-Schreiben vom 25.7.2005, IV A 5 – S 7104 – 13/05
  TOP 12 der Sitzung USt IV/05

In Fortführung seiner geänderten Rechtsprechung zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen des Gesellschafters einer Personengesellschaft (Urteil vom 6.6.2002, V R 43/01, BStBl 2003 II S. 36) hat der BFH mit Urteil vom 10.3.2005, V R 29/03 (BStBl 2005 II S. …; das Urteil wird zeitgleich mit diesem Schreiben im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht) entschieden, dass die Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers als selbständig zu beurteilen sein kann. Die Organstellung des Geschäftsführers stehe dem nicht entgegen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Die Frage der Selbständigkeit natürlicher Personen ist für die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer nach denselben Grundsätzen zu beurteilen. Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit als geschäftsführendes Organ einer Kapitalgesellschaft nichtselbständig im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeübt wird, ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen (Abschn. 17 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 Satz 5 UStR 2005). Dabei können die in H 67 LStH 2005 unter dem Stichwort „Allgemeines” genannten Kriterien sinngemäß herangezogen werden.

Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 10.3.2005 stehen den Ausführungen in Abschn. 17 Abs. 2 Satz 4 UStR 2005 und im BMF-Schreiben vom 23.12.2003 (a.a.O.) nicht entgegen. Vielmehr sind diese Regelungen im Hinblick auf Abschn. 17 Abs. 2 Satz 1 UStR 2005 dahingehend zu verstehen, dass die nach denselben Grundsätzen zu beurteilende Frage der Selbständigkeit oder Nichtselbständigkeit natürlicher Personen bei zutreffender rechtlicher Würdigung ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich zu gleichen Ergebnissen führen muss. Dies gilt jedoch nicht, wenn Vergütungen für nichtselbständige Tätigkeiten in ertragsteuerlicher Hinsicht aufgrund bestehender Sonderregelungen zu Gewinneinkünften umqualifiziert werden.

Beispiel:

Ein bei einer Komplementär-GmbH angestellter Geschäftsführer, der gleichzeitig Kommanditist der GmbH & Co. KG ist, erbringt Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen gegenüber der GmbH.

Wird aus ertragsteuerlicher Sicht unterstellt, dass die Tätigkeit selbständig erbracht wird, werden die aus der Beteiligung an der KG erzielten Einkünfte zu gewerblichen Einkünften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG umqualifiziert. In umsatzsteuerlicher Hinsicht ist die Frage der Selbständigkeit jedoch in Anwendung der oben genannten allgemeinen Grundsätze zu klären.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 1

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2005, 936

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