BMF, 13.10.1997, IV B 7 - S 2742 - 74/97

Im Urteil vom 25.10.1995, I R 9/95 führt der BFH seine Rechtsprechung zur Auslegung von Dauerschuldverhältnissen zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter (vgl.Abschn. 31 Abs. 5 Satz 12 und13 KStR 1995) fort und nimmt zur steuerlichen Behandlung einer Geschäftsführervergütung, die lediglich aus einer Rohgewinntantieme besteht („Nur-Rohgewinntantieme”), Stellung. Danach ist eine „Nur-Rohgewinntantieme” steuerlich grundsätzlich als Geschäftsführervergütung anzuerkennen, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, die die Ernsthaftigkeit der abgeschlossenen Rohgewinntantiemevereinbarung in Zweifel ziehen. Ein Fremdvergleich kann dann nur unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Vergütung zu einer Entgeltkorrektur führen. Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils wie folgt Stellung genommen:

Die Grundsätze des BFH-Urteils sind nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden, soweit der BFH eine „Nur-Rohgewinntantieme” steuerlich grundsätzlich als Geschäftsführervergütung anerkennt.

Der BFH hat sich in seinem Urteil nicht mit seiner bisherigen Rechtsprechung zu anderen gewinnabhängigen Vergütungen, insbesondere in seinen Urteilen vom 2.12.1992, I R 54/91 (BStBl 1993 II S. 311) zur „Nur-Tantieme-Vereinbarung” und vom 5.10.1994, I R 50/94 (BStBl 1995 II S. 549) zum „Verhältnis Festgehalt/Tantieme” auseinandergesetzt. Dem BFH soll daher in einem weiteren geeigneten Verfahren Gelegenheit gegeben werden, zu der gesamten Problematik erneut Stellung zu nehmen.

Die in dem BFH-Urteil aufgestellten Grundsätze zur Auslegung von Dauerschuldverhältnissen zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter sind demgegenüber zu beachten.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

 

Fundstellen

BStBl I, 1997, 900

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