3.5.1 Umsatzsteuer, Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter (Firmenwert, Kundenstamm)

 

Rz. 33

Nach Abschnitt 3.1. Abs. 4 Satz 2 UStAE ist die Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter eine sonstige Leistung: Als sonstige Leistungen kommen insbesondere in Betracht: Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen, Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenzeichenrechten und ähnlichen Rechten, Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter wie z. B. Firmenwert, Kundenstamm oder Lebensrückversicherungsverträge.[1]

3.5.2 Firmenwertproblematik bei Abspaltung

 

Rz. 34

Um betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen durchführen zu können, ermöglicht das UmwStG u. a. eine steuerneutrale Abspaltung von Teilbetrieben. Voraussetzung für eine steuerneutrale Übertragung ist, dass steuerliche Teilbetriebe vorliegen, anderenfalls kommt es zur Aufdeckung stiller Reserven hinsichtlich der übertragenen Wirtschaftsgüter und des anteiligen Firmenwerts.

Aus dem BMF-Schreiben v. 11.11.2011 ergibt sich, dass der Teilbetrieb sowohl bei der übertragenden Gesellschaft als auch bei der anzunehmenden Gesellschaft vorliegen muss (sog. doppeltes Teilbetriebserfordernis). Es wird jeweils[1]

nicht nur die Übertragung funktional wesentlicher Betriebsgrundlagen/Tätigkeitsbereiche verlangt, sondern zudem die Übertragung der hinreichend eigenständigen Funktionseinheit mit allen zuordenbaren aktiven und passiven Wirtschaftsgütern aus Sicht des übertragenden Rechtsträgers.

Die Auffassung des BMF ist nicht durch Rechtsprechung unterlegt, wird aber in der Literatur kritisiert: Die Buchwertfortführung setzt allein die Abspaltung von funktionalen Tätigkeiten voraus und nicht – wie es BFH will – zusätzlich die Abspaltung funktional wesentlicher Wirtschaftsgüter, so z. B. Dr. Tillmann Pyszka in DStR 2016 S. 2018 und www.smartsteuer.de/online/lexikon/w/wesentliche-betriebsgrundlage. Die Bestimmung der wesentlichen Betriebsgrundlagen richtet sich durchweg rein nach funktionalen Merkmalen; die Höhe der stillen Reserven ist nicht entscheidend. Praktisch erfordert die Erlangung der Steuerneutralität bei Abspaltungen präzise Vorbereitungen; ggf. sollte vorab eine verbindliche Auskunft eingeholt werden.

[1] BMF IV C 2 – S 1978 – b/08/10001, BStBl. I S. 1314, speziell Tz 15.02.

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