Rz. 32

Zu der Frage, ob der bei der Veräußerung eines verpachteten und aufgegebenen Gewerbebetriebs auf den Geschäftswert entfallende Gewinn der Einkommensteuer unterliegt, nimmt der BFH im Urteil vom 30.1.2002[1] wie folgt Stellung: Die Veräußerung des Geschäftswerts nach Erklärung der Betriebsaufgabe und anschließender Betriebsverpachtung im Ganzen führt zu nachträglichen, nicht nach den §§ 16 und 34 EStG steuerbegünstigten Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. v. § 24 Nr. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Aus der Urteilsbegründung: "Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH ist ein originärer wie ein derivativer Geschäftswert bei der Ermittlung des Aufgabegewinns nach erklärter Betriebsaufgabe im Rahmen der Verpachtung des Gewerbebetriebs nicht anzusetzen. Dies folgt vor allem aus der Erwägung, dass ein (sowohl selbst geschaffener als auch entgeltlich erworbener) Geschäftswert nicht privatisierbar ist. Er kann nicht durch Erklärung des Steuerpflichtigen in das Privatvermögen überführt werden, weil er nur im Rahmen eines gewerblichen Betriebs denkbar ist. Durch die Fortexistenz des Geschäftswerts auch nach Abgabe der Betriebsaufgabeerklärung durch den Verpächter als dessen Betriebsvermögen (ohne Betrieb) ist gewährleistet, dass ein nach Beendigung des Pachtverhältnisses vom Verpächter erzielter Gewinn aus der Veräußerung des Geschäftswerts im Veräußerungsjahr als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst werden kann".

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