Rz. 25
Ein nicht die Buchwerte deckender Kaufpreis bedeutet eine Überbewertung der Aktiva mit der Folge, dass aufgrund des Anschaffungskostenprinzips der Differenzbetrag anteilig auf die Vermögensgegenstände verteilt werden muss (Abstockung); der Saldo der übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden muss der Höhe des gezahlten Kaufpreises entsprechen.
Die Abstockungsbeträge für die einzelnen Vermögensgegenstände können geschätzt werden, möglich ist auch eine proportionale Abstockung; beide Alternativen dürfen nicht willkürlich erfolgen. Nicht abzustocken sind liquide Mittel und werthaltige Forderungen. Die Abstockung darf nicht zu einem negativen Wert führen, d. h. der Saldo der Zeitwerte der einzelnen bewerteten Vermögensgegenstände darf nicht den Kaufpreis übersteigen. Tut er es, liegt ein sog. bad-will vor, der über die Gewinn- und Verlustrechnung erfolgswirksam aufzulösen ist.[1]
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