2.3.1 Handelsrecht

 

Rz. 25

Ein nicht die Buchwerte deckender Kaufpreis bedeutet eine Überbewertung der Aktiva mit der Folge, dass aufgrund des Anschaffungskostenprinzips der Differenzbetrag anteilig auf die Vermögensgegenstände verteilt werden muss (Abstockung); der Saldo der übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden muss der Höhe des gezahlten Kaufpreises entsprechen.

Die Abstockungsbeträge für die einzelnen Vermögensgegenstände können geschätzt werden, möglich ist auch eine proportionale Abstockung; beide Alternativen dürfen nicht willkürlich erfolgen. Nicht abzustocken sind liquide Mittel und werthaltige Forderungen. Die Abstockung darf nicht zu einem negativen Wert führen, d. h. der Saldo der Zeitwerte der einzelnen bewerteten Vermögensgegenstände darf nicht den Kaufpreis übersteigen. Tut er es, liegt ein sog. bad-will vor, der über die Gewinn- und Verlustrechnung erfolgswirksam aufzulösen ist.[1]

[1] S. Noodt, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 12. Aufl. 2021, § 246 HGB Rz 92. Noodt weist daraufhin, dass "ein negativer Geschäftswert gesondert in der Bilanz auszuweisen ist, z. B. zur Abdeckung von zu erwartenden Verlusten (bad-will). Eine gewinnerhöhende Auflösung des Postens kommt erst dann in Betracht, wenn die zugrunde liegenden negativen Erwartungen eingetreten oder aber entfallen sind. Im Fall eines "lucky buy" ist dennoch eine sofortige Vereinnahmung über die GuV vorzunehmen".

2.3.2 International Financial Reporting Standards (IFRS)

 

Rz. 26

Nach IFRS 3.34–3.36 ist der Badwill unmittelbar ertragswirksam zu buchen, wenn die Gründe seines Entstehens nochmals überprüft sind, z. B. ob das Unternehmen aufgrund falscher Einschätzung des Verkäufers unter Wert verkauft wurde (sog. lucky buy) oder ob ein Bewertungsfehler, z. B. Fehleinschätzung bezüglich stiller Reserven, vorliegt.[1]

[1] S. "Konsolidierung von Kapital und Schulden", Rz. 26.

2.3.3 Steuerrecht

 

Rz. 27

Ist der Kaufpreis für ein gewerbliches Unternehmen, einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil niedriger als der Substanzwert (Verkehrswert) der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter, liegt ein negativer Geschäftswert vor. In Höhe des Differenzbetrages zwischen Buchwerten und Kaufpreis ist eine Abstockung der Buchwerte der aktivierten Wirtschaftsgüter vorzunehmen. Soweit wie möglich sind alle abstockungsfähigen Bilanzposten einzubeziehen; dabei können Buchwerte von Buch- und Bargeld nicht abgestockt werden. Ist der Differenzbetrag höher als die möglichen Abstockungen, so muss ein passiver Ausgleichsposten gebildet werden, der mit künftigen Verlusten zu verrechnen und spätestens bei Beendigung des Unternehmens bzw. der Gesellschaft aufzulösen ist.[1]

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