Rz. 6

Beim Erwerb einer freiberuflichen Praxis wird der "Mehrwert" nicht als Geschäftswert, sondern wegen der Besonderheiten freiberuflicher Tätigkeit als "Praxiswert" bezeichnet; dieser beruht auf dem persönlichen Vertrauensverhältnis der Mandanten zum beratenden Praxisinhaber. Ein Praxiswert kann nur im Zusammenhang mit einer freiberuflichen Tätigkeit entstehen, da nur für sie das entscheidende Vertrauensverhältnis denkbar ist. Bei einem Gewerbebetrieb, z. B. Steuerberatungsgesellschaft mbH, Buchstelle einer Handwerkerinnung, kann sich ein "Mehrwert" nur als Geschäftswert qualifizieren.

Auch die Übertragung eines "Mandantenstammes" als ein isoliertes immaterielles Wirtschaftsgut ist möglich, aber nur dann, wenn der Mandantenstamm nicht in einem organisatorischen und sachlichen Zusammenhang zu anderen Wirtschaftsgütern der Praxis übergeht, z. B. Übernahme der Praxisräume, der Praxiseinrichtung und des Büropersonals.[1]

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