Rz. 5

Dem Grunde und der Höhe nach wird der Geschäftswert durch immaterielle Faktoren, etwa den Ruf des Unternehmens, die Bezugs- und Absatzquoten, den Standort, die Organisation, das Know-how, die Belegschaftsqualität, bestimmt. Diese geschäftswertbildenden Faktoren verkörpern einen objektiven, losgelöst von der Person des Unternehmens bestehenden, wenn auch wenig greifbaren und mehr oder minder flüchtigen Wert, den ein Erwerber des Unternehmens oder der Unternehmensanteile entsprechend vergüten würde.[1]

Von dem Geschäftswert einschließlich geschäftswertbildender Faktoren sind die immateriellen Einzelwirtschaftsgüter, z. B. Kundenstamm, Verlagswert, Güterfernverkehrsgenehmigung, Patente, technisches Spezialwissen (Know-how), Warenzeichen, zu unterscheiden. Es handelt sich hier um immaterielle Werte, die selbstständig bewertbar sind. Allgemein versteht man darunter Rechtspositionen oder faktische Verhältnisse, die, ähnlich wie der Geschäftswert, mit dem Unternehmen als solchem und seinen Gewinnchancen unmittelbar verknüpft sind; es muss eine als Vermögensgegenstand (Wirtschaftsgut) anzusetzende besondere vermögenswerte Position gegeben sein, die für das Unternehmen eine ähnliche wirtschaftliche Bedeutung wie ein Geschäftswert hat. Ein als greifbare Einzelheit abgrenzbarer immaterieller Wert verdichtet sich zum immateriellen Wirtschaftsgut, wenn (a) die Verkehrsanschauung ihn als selbstständig bewertbaren immateriellen Wert anerkennt oder (b) er erworben wurde oder (c) er durch Aufwendungen als geldwerte Realität in Erscheinung tritt.[2]

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