Steuerlich ist zwingend eine Nutzungsdauer von 15 Jahren anzusetzen. Wenn sich ein Nutzungszeitraum von 15 Jahren für Zwecke des Handelsrechts nicht begründen lässt, fallen die Abschreibungszeiträume auseinander. Konsequenz ist, dass sich auch beim Bilanzansatz unterschiedliche Werte ergeben. Weil der Wertansatz in der Handelsbilanz niedriger ist, sind zum Ausgleich aktive latente Steuern auszuweisen.

Nach Auffassung des IDW und wohl mehrheitlicher Meinung in der Literatur ist eine Rückstellung für passive latente Steuern auch von Kaufleuten zu bilden, die nicht unter § 274 HGB fallen, wenn die Voraussetzungen des § 249 HGB erfüllt sind. Davon ist auszugehen, wenn die am Bilanzstichtag bestehenden Differenzen zwischen handelsbilanziellem Wert und steuerlichem Wert sich im Zeitablauf (automatisch) abbauen und insgesamt zu einer Steuerbelastung führen.[1] Konsequenz ist, dass auch kleine Kapitalgesellschaften/haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften als auch Einzelunternehmer in der Handelsbilanz passive latente Steuern bzw. Rückstellungen ausweisen müssen.

Wenn bei Kaufleuten, die nicht unter § 274 HGB fallen bzw. die von der Anwendung des § 274 HGB befreit sind, immer passive latente Steuern auszuweisen sind, dann ist es durchaus sinnvoll, auch die aktiven latenten Steuern auszuweisen. Eine Vereinfachung würde nur eintreten, wenn man insgesamt auf den Ausweis latenter Steuern verzichten könnte. Ein Verzicht nur bei den aktiven latenten Steuern ist wenig sinnvoll. Besser ist es, alle abweichenden Bilanzpositionen zu erfassen und die steuerliche Auswirkung festzuhalten.

 
Praxis-Tipp

Latente Steuern dürfen saldiert werden

Latente Steuern können in der Handelsbilanz saldiert ausgewiesen werden. Erreichen die aktiven latenten Steuern die Höhe der passiven latenten Steuern (oder liegen sie darüber), sind per Saldo keine passiven latenten Steuern auszuweisen, sodass der Ausweis insgesamt unterbleiben kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge