In der Handelsbilanz kann nach § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB bei späterem Wegfall der Wertminderung keine Zuschreibung erfolgen. Zuschreibungen müssen unterbleiben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei der Wertsteigerung um einen selbst geschaffenen Teil des Geschäfts- oder Firmenwerts handelt, der nicht ausgewiesen werden darf. Darin kann auch eine Absage an die Einheitstheorie gesehen werden.

Grundsätzlich gilt in der Steuerbilanz nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG ein Wertaufholungsgebot für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und damit auch für den Geschäfts- oder Firmenwert. Allerdings wird das steuerliche Wertaufholungsgebot aufgrund des handelsrechtlichen Wertaufholungverbots, worin eine Ablehnung der Einheitstheorie im Handelsrecht gesehen wird, z. T. infrage gestellt.[1]

[1] Vgl. Schubert/Andrejewski, Beck'scher Bilanzkommentar, § 253 HGB, Rz. 676 m. w. N.

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