Herr Huber erwirbt das Einzelunternehmen Müller zum 1.1.01 durch Erwerb der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden zum Gesamtkaufpreis von 435.000 EUR. Die folgende Tabelle zeigt die zu übernehmenden Vermögensgegenstände und Schulden des Einzelunternehmens Müller jeweils zum Buchwert und Zeitwert zum Zeitpunkt des Erwerbs. Stille Reserven (= bei Aktiva die positive Differenz zwischen höherem Zeitwert abzüglich Buchwert) sind in den Grundstücken und fertigen Erzeugnissen und Waren enthalten. Außerdem ist in der Aufstellung der Vermögensgegenstände eine von Einzelunternehmer Müller selbsterstellte, betriebswirtschaftliche Software enthalten, die einen Zeitwert von 10.000 EUR aufweist.
Konto | Buchwert | Zeitwert | ||
---|---|---|---|---|
Soll | Haben | Soll | Haben | |
0027/0135 Software | 0 | 10.000 | ||
0050/0200 Grundstücke , grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken | 100.000 | 150.000 | ||
0200/0400 Technische Anlagen und Maschinen | 50.000 | 50.000 | ||
0400/0630 Betriebsausstattung | 20.000 | 20.000 | ||
7100/1100 Fertige Erzeugnisse und Waren | 30.000 | 35.000 | ||
1400/1200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 5.000 | 5.000 | ||
1200/1800 Bank | 5.000 | 5.000 | ||
Summe | 210.000 | 275.000 | ||
Eigenkapital | 70.000 | 135.000 | ||
0630/3150 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | 100.000 | 100.000 | ||
0160/3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 40.000 | 40.000 | ||
Summe | 210.000 | 275.000 |
Zur Berechnung des Geschäfts- oder Firmenwerts berücksichtigt Herr Huber die Zeitwerte der erworbenen Vermögensgegenstände und Schulden. Dabei berücksichtigt er auch die von Unternehmer Müller ursprünglich selbst erstellte Software, da diese durch den Erwerb des gesamten Unternehmens nun ebenfalls entgeltlich erworben wurde.
Für die Berechnung des Geschäfts- oder Firmenwerts wendet Herr Huber folgende Formel an:
Gesamtkaufpreis des Unternehmens | 435.000 | ||
- | Summe der Zeitwerte der Vermögensgegenstände | 275.000 | |
+ | Summe der Zeitwerte der Schulden | 140.000 | |
= | Entgeltlicher Geschäfts- oder Firmenwert | 300.000 |
Herr Huber übernimmt die erworbenen Vermögensgegenstände und Schulden in seine handelsrechtliche (einzelgesellschaftliche) Buchführung mit den Zeitwerten zum Zeitpunkt des Erwerbs. Im nächsten handelsrechtlichen Jahresabschluss zum 31.12.01 weist er die angeschafften Vermögensgegenstände und Schulden sowie den bezahlten Geschäfts- oder Firmenwerts in seiner Handelsbilanz zusammen mit seinem sonstigen Vermögen aus.
Den Anschaffungsvorgang bucht Herr Huber zum 1.1.01 wie folgt (Buchungsvorschlag):
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
0035/0150 | Geschäfts- oder Firmenwert | 300.000 | |||
0027/0135 | Software | 10.000 | |||
0050/0200 | Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken | 150.000 | |||
0200/0400 | Technische Anlagen und Maschinen | 50.000 | |||
0400/0630 | Betriebsausstattung | 20.000 | |||
7100/1100 | Fertige Erzeugnisse und Waren | 35000 | |||
1400/1200 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 5000 | |||
1200/1800 | Bank | 5000 | |||
1200/1800 | Bank | 435.000 | |||
0630/3150 | Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten | 100.000 | |||
0160/3300 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 40.000 |
Bis zum Zeitpunkt der Einbuchung besteht Übereinstimmung zwischen Handels- und Steuerrecht.
Unterschiede ergeben sich aufgrund der unterschiedlich hohen Abschreibung bereits ab dem Jahr der Anschaffung, da die Dauer der Abschreibung in der Handels- und Steuerbilanz oftmals unterschiedlich ist.
Diese Konstellation ergibt sich auch im Fall von Unternehmer Huber. Denn Herr Huber kann die Nutzungsdauer des erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts (annahmegemäß) nicht verlässlich schätzen. Daher schreibt Herr Huber gemäß § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB den Geschäfts- oder Firmenwert über 10 Jahre ab. Wäre es Herr Huber möglich, die Nutzungsdauer verlässlich zu schätzen, würde die von ihm geschätzte Nutzungsdauer zur Anwendung kommen.
Steuerlich muss Herr Huber den Geschäfts- oder Firmenwert nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG zwingend über 15 Jahre abschreiben.
Damit ergeben sich über beide Rechenwerke nachfolgende (unterschiedliche) Abschreibungsbeträge über die jeweilige Nutzungsdauer:
AfA für die Handelsbilanz | AfA für die Steuerbilanz | Differenz | Latente Steuern | |
---|---|---|---|---|
AfA 1. Jahr | 30.000 EUR | 20.000 EUR | 10.000 EUR | 3.000 EUR |
AfA 2. Jahr | 30.000 EUR | 20.000 EUR | 10.000 EUR | 3.000 EUR |
AfA 3. Jahr | 30.000 EUR | 20.000 EUR | 10.000 EUR | 3.000 EUR |
AfA 4. Jahr | 30.000 EUR | 20.000 EUR | 10.000 EUR | 3.000 EUR |
AfA 5. Jahr | 30.000 EUR | 20.000 EUR | 10.000 EUR | 3.000 EUR |
AfA 6. Jahr | 30.000 EUR | 20.000 EUR | 10.000 EUR | 3.000 EUR |
AfA 7. Jahr | 30.000 EUR | 20.000 EUR | 10.000 EUR | 3.000 EUR |
AfA 8. Jahr | 30.000 EUR | 20.000 EUR | 10.000 EUR | 3.000 EUR |
AfA 9. Jahr | 30.000 EUR | 20.000 EUR | 10.000 EUR | 3.000 EUR |
AfA 10. Jahr | 30.000 EUR | 20.000 EUR | 10.000 EUR | 3.000 EUR |
AfA 11.–15. Jahr (kumuliert) | 0 EUR | 100.000 EUR | - 100.000 EUR | - 30.000 EUR |
Stand 31.12. nach 15 Jahren | 0 | 0 | 0 | 0 |
In der Handelsbilanz muss Herr Huber in den ...
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