Herr Huber erwirbt das Einzelunternehmen Müller zum 1.1.01 durch Erwerb der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden zum Gesamtkaufpreis von 435.000 EUR. Die folgende Tabelle zeigt die zu übernehmenden Vermögensgegenstände und Schulden des Einzelunternehmens Müller jeweils zum Buchwert und Zeitwert zum Zeitpunkt des Erwerbs. Stille Reserven (= bei Aktiva die positive Differenz zwischen höherem Zeitwert abzüglich Buchwert) sind in den Grundstücken und fertigen Erzeugnissen und Waren enthalten. Außerdem ist in der Aufstellung der Vermögensgegenstände eine von Einzelunternehmer Müller selbsterstellte, betriebswirtschaftliche Software enthalten, die einen Zeitwert von 10.000 EUR aufweist.

 
Konto Buchwert Zeitwert
Soll Haben Soll Haben
0027/0135 Software 0   10.000  
0050/0200 Grundstücke , grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken 100.000   150.000  
0200/0400 Technische Anlagen und Maschinen 50.000   50.000  
0400/0630 Betriebsausstattung 20.000   20.000  
7100/1100 Fertige Erzeugnisse und Waren 30.000   35.000  
1400/1200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 5.000   5.000  
1200/1800 Bank 5.000   5.000  
Summe 210.000   275.000  
Eigenkapital   70.000   135.000
0630/3150 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten   100.000   100.000
0160/3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen   40.000   40.000
Summe   210.000   275.000

Zur Berechnung des Geschäfts- oder Firmenwerts berücksichtigt Herr Huber die Zeitwerte der erworbenen Vermögensgegenstände und Schulden. Dabei berücksichtigt er auch die von Unternehmer Müller ursprünglich selbst erstellte Software, da diese durch den Erwerb des gesamten Unternehmens nun ebenfalls entgeltlich erworben wurde.

Für die Berechnung des Geschäfts- oder Firmenwerts wendet Herr Huber folgende Formel an:

 
  Gesamtkaufpreis des Unternehmens   435.000
- Summe der Zeitwerte der Vermögensgegenstände   275.000
+ Summe der Zeitwerte der Schulden   140.000
= Entgeltlicher Geschäfts- oder Firmenwert   300.000

Herr Huber übernimmt die erworbenen Vermögensgegenstände und Schulden in seine handelsrechtliche (einzelgesellschaftliche) Buchführung mit den Zeitwerten zum Zeitpunkt des Erwerbs. Im nächsten handelsrechtlichen Jahresabschluss zum 31.12.01 weist er die angeschafften Vermögensgegenstände und Schulden sowie den bezahlten Geschäfts- oder Firmenwerts in seiner Handelsbilanz zusammen mit seinem sonstigen Vermögen aus.

Den Anschaffungsvorgang bucht Herr Huber zum 1.1.01 wie folgt (Buchungsvorschlag):

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
0035/0150 Geschäfts- oder Firmenwert 300.000      
0027/0135 Software 10.000      
0050/0200 Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken 150.000      
0200/0400 Technische Anlagen und Maschinen 50.000      
0400/0630 Betriebsausstattung 20.000      
7100/1100 Fertige Erzeugnisse und Waren 35000      
1400/1200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 5000      
1200/1800 Bank 5000      
      1200/1800 Bank 435.000
      0630/3150 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 100.000
      0160/3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 40.000

Bis zum Zeitpunkt der Einbuchung besteht Übereinstimmung zwischen Handels- und Steuerrecht.

Unterschiede ergeben sich aufgrund der unterschiedlich hohen Abschreibung bereits ab dem Jahr der Anschaffung, da die Dauer der Abschreibung in der Handels- und Steuerbilanz oftmals unterschiedlich ist.

Diese Konstellation ergibt sich auch im Fall von Unternehmer Huber. Denn Herr Huber kann die Nutzungsdauer des erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts (annahmegemäß) nicht verlässlich schätzen. Daher schreibt Herr Huber gemäß § 253 Abs. 3 Satz 4 HGB den Geschäfts- oder Firmenwert über 10 Jahre ab. Wäre es Herr Huber möglich, die Nutzungsdauer verlässlich zu schätzen, würde die von ihm geschätzte Nutzungsdauer zur Anwendung kommen.

Steuerlich muss Herr Huber den  Geschäfts- oder Firmenwert nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG zwingend über 15 Jahre abschreiben.

Damit ergeben sich über beide Rechenwerke nachfolgende (unterschiedliche) Abschreibungsbeträge über die jeweilige Nutzungsdauer:

 
  AfA für die Handelsbilanz AfA für die Steuerbilanz Differenz Latente Steuern
AfA 1. Jahr 30.000 EUR 20.000 EUR 10.000 EUR 3.000 EUR
AfA 2. Jahr 30.000 EUR 20.000 EUR 10.000 EUR 3.000 EUR
AfA 3. Jahr 30.000 EUR 20.000 EUR 10.000 EUR 3.000 EUR
AfA 4. Jahr 30.000 EUR 20.000 EUR 10.000 EUR 3.000 EUR
AfA 5. Jahr 30.000 EUR 20.000 EUR 10.000 EUR 3.000 EUR
AfA 6. Jahr 30.000 EUR 20.000 EUR 10.000 EUR 3.000 EUR
AfA 7. Jahr 30.000 EUR 20.000 EUR 10.000 EUR 3.000 EUR
AfA 8. Jahr 30.000 EUR 20.000 EUR 10.000 EUR 3.000 EUR
AfA 9. Jahr 30.000 EUR 20.000 EUR 10.000 EUR 3.000 EUR
AfA 10. Jahr 30.000 EUR 20.000 EUR 10.000 EUR 3.000 EUR
AfA 11.–15. Jahr (kumuliert) 0 EUR 100.000 EUR - 100.000 EUR - 30.000 EUR
Stand 31.12. nach 15 Jahren 0 0 0 0

In der Handelsbilanz muss Herr Huber in den ...

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