Begriff

Unter geringwertigen Wirtschaftsgütern sind solche zu verstehen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne Umsatzsteuer) 800 EUR (für Wirtschaftsgüter, die vor dem 1.1.2018 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden: 410 EUR, die mit dem Wachstumschancengesetz vorgesehene Erhöhung der Grenze ab 2024 auf 1 000 EUR wurde nicht umgesetzt) nicht überschreiten. Dabei gelten bis zu den Grenzbeträgen von 250 EUR, 800 EUR jeweils unterschiedliche Regelungen und Wahlrechte. Außerdem muss es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter handeln, die selbstständig nutzbar sein müssen.

Der Gesetzgeber räumt dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit ein, die Nettoeinstandskosten von Wirtschaftsgütern bis zu 800 EUR als Betriebsausgaben zu berücksichtigen oder sie als Anlagegüter im Anlageverzeichnis auszuweisen und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer zu verteilen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz[1] sowie durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen[2] wurden die Regelungen zur Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2017 neu gestaltet.

Die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter ist in § 6 Abs. 2 und Abs. 2a EStG geregelt. Es ist gleichgültig, ob der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gem. §§ 4 Abs. 1, 5 EStG oder durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird. Im Bereich der Überschusseinkünfte, z. B. Vermietung und Verpachtung oder nichtselbstständige Arbeit, ist § 6 Abs. 2 EStG in Bezug auf Arbeitsmittel entsprechend anzuwenden (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG). Auch hier gilt dieselbe betragsmäßige Grenze von 800 EUR wie im Betriebsvermögen.

[1] Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft v. 30.6.2017, BGBl 2017 I S. 2143.
[2] Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v. 27.6.2017, BGBl 2017 I S. 2074.

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