Wählen Unternehmer die 2. Variante, hat er die Möglichkeit, geringwertige Wirtschaftsgüter auch über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben. Dieses Wahlrecht kann er für jedes einzelne Wirtschaftsgut individuell in Anspruch nehmen.[1] Aber Achtung: Diese Möglichkeit besteht nicht bei der 1. Variante, bei der Unternehmer sich für die Einstellung in den GWG-Sammelposten entschieden haben. Hier müssen alle betroffenen Wirtschaftsgüter gleichförmig über in den gewählten GWG-Sammelposten eingestellt werden.

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