Begriff

Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt von nicht mehr als 538 EUR im Monat gelten als geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Häufig werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen auch als Minijob oder Aushilfsjob bezeichnet. Diese Beschäftigungen sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, von der sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen kann.

Arbeitsrechtlich gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften wie für Arbeitnehmer mit normaler Wochenarbeitszeit.

Die Bezüge aus einem Minijob können auf 3 Arten versteuert werden: Entweder mit dem Pauschsteuersatz von 2 % oder die Lohnsteuer wird mit 20 % pauschaliert oder der Arbeitslohn wird individuell nach den ELStAM des Arbeitnehmers versteuert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine wichtige Rechtsgrundlage, da geringfügig entlohnt Beschäftigte oftmals als Teilzeitbeschäftigte arbeiten. Damit kann zugleich ein Fall mittelbarer (Geschlechts-)Diskriminierung i. S. d. § 3 Abs. 2 AGG gegeben sein. Generell ist der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist auch auf geringfügig entlohnt Beschäftigte anwendbar.

Lohnsteuer: Einzelheiten zur Pauschalierung der Lohnsteuer für den Arbeitslohn regeln § 40a EStG, R 40a.1 LStR, H 40a.1 LStH und R 40a.2 LStR sowie H 40a.2 LStH.

Sozialversicherung: Die Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sind in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus § 7 SGB V, § 20 Abs. 1 SGB XI (im Umkehrschluss) und § 27 Abs. 2 SGB III. Die Rentenversicherungspflicht sowie die Möglichkeit zur Befreiung ist in § 6 Abs. 1b SGB VI geregelt. Beitragsrechtliche Regelungen enthalten § 249b SGB V und die §§ 163 Abs. 8, 168 Abs. 1 sowie 172 Abs. 3 SGB VI.

Die Satzungen der Berufsgenossenschaften bestimmen Einzelheiten zur Beitragsberechnung aus dem beitragspflichtigen Entgelt (§§ 153 ff. SGB VII). Die Insolvenzgeldumlage ist nach § 358 SGB III zu zahlen. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung befassen sich in den Geringfügigkeits-Richtlinien mit der detaillierten Auslegung geltenden Rechts. Zusätzliche Informationen enthält die Verlautbarung vom 30.3.2020, die sich in die Gliederung der Geringfügigkeits-Richtlinien einreihen.

 

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