Rz. 54

Bei einer Qualifizierung als bilanzielles Eigenkapital ist das Genussrechtskapital gemäß dem Bilanzgliederungsschema des § 266 Abs. 3 HGB innerhalb des Passivpostens "A. Eigenkapital" in einem separaten Posten anzusetzen.[1] Dieser eigenständige Posten kann entweder nach dem gezeichneten Kapital, den Gewinnrücklagen oder als letzter Posten des Eigenkapitals eingefügt werden. Ein Agio – d. h. der Saldo zwischen dem höheren Ausgabebetrag der Genussrechte und dem niedrigeren Nennwert der Genussrechte – ist gemäß der Stellungnahme HFA 1/1994 grundsätzlich nicht in die Kapitalrücklage gemäß § 272 Abs. 2 Nrn. 1, 3 oder 4 HGB einzustellen. Dies wäre nur verbunden mit einem Davon-Vermerk oder einer weiteren Untergliederung gemäß § 265 Abs. 5 Satz 1 HGB möglich. Vielmehr sollte in einem solchen Fall aus Gründen der Klarheit im Eigenkapital ein Sonderausweis des Agios innerhalb des separaten Postens "Genussrechtskapital" vorgenommen werden. Liegt hingegen der Ausgabebetrag der Genussrechte unter dem Rückzahlungsbetrag der Genussrechte und handelt es sich damit um eine Disagio-Emission, wird lediglich der (niedrigere) Ausgabebetrag in einem eigenständigen Posten innerhalb des Eigenkapitals ausgewiesen. Da das Disagio bei einer wirtschaftlichen Betrachtung als eine zum Rückzahlungszeitpunkt zusätzlich zu zahlende Vergütung für die Überlassung des Genussrechtskapitals angesehen wird, ist das Genussrechtskapital in den Folgeperioden ratierlich mit einem jeweils gesondert auszuweisenden Aufwandsposten bis zur vollen Höhe des Rückzahlungsbetrags fortzuschreiben.

 

Rz. 55

Bei einer Einordnung des Genussrechtskapitals als bilanzielles Fremdkapital erfolgt der Ausweis in Höhe des Erfüllungsbetrags unter den Verbindlichkeiten.[2] Das Bilanzgliederungsschema sollte in diesem Fall aufgrund des Grundsatzes der Klarheit gemäß § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB um einen neuen Posten (bspw. "Genussrechtskapital") ergänzt werden. Bei Genussscheinen erscheint aber auch ein Ausweis unter dem Passivposten "C.1. Anleihen" mit einer weiteren Untergliederung gemäß § 265 Abs. 5 Satz 1 HGB oder einem Davon-Vermerk vertretbar. Sofern bei Genussrechten mit Fremdkapitalcharakter ein Agio vereinbart wurde, das sich auf eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag bezieht, ist dieses gemäß § 250 Abs. 2 HGB in einen passiven Rechnungsabgrenzungsposten aufzunehmen und über die Laufzeit des Genussrechts sukzessive ertragswirksam aufzulösen. Ein vereinbartes Disagio ist hingegen entweder sofort als Aufwand zu verbuchen oder gemäß § 250 Abs. 3 HGB in einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten einzustellen und über die Laufzeit des Genussrechts sukzessive aufwandswirksam zu vereinnahmen.

 

Rz. 56

Zusätzlich zu den in § 285 Nr. 15a HGB geforderten Anhangangaben[3] sollten im Anhang Angaben darüber zur Verfügung gestellt werden, ob für die (Rest-)Laufzeit der im Eigenkapital ausgewiesenen Genussrechte die Kriterien der Nachrangigkeit der Kapitalüberlassung, der Verlustteilnahme bis zur vollen Höhe, der Erfolgsabhängigkeit der Vergütung sowie der Nachhaltigkeit (Längerfristigkeit) der Kapitalüberlassung erfüllt sind.[4] Vor allem sollte der nächstmögliche Kündigungs- bzw. Rückzahlungstermin angegeben werden.

[1] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden IDW, WPg 1994, S. 421; ferner Küting/Kessler, in Dusemond/Küting/Strickmann/Wirth, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, § 272 HGB Rz. 231 ff., Stand: 4/2011.
[2] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden IDW, WPg 1994, S. 421; ferner Küting/Kessler, in Dusemond/Küting/Strickmann/Wirth, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, § 272 HGB Rz. 231 ff., Stand: 4/2011.
[3] Gemäß § 285 Nr. 15a HGB ist im Anhang über das Bestehen von Genussscheinen und Genussrechten zu berichten (einschließlich der Angabe der Anzahl und der Rechte, die sie verbriefen).
[4] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden IDW, WPg 1994, S. 421.

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