Rz. 33

Die Tilgung des Genussrechtskapitals erfolgt entweder durch eine Rückzahlung liquider Zahlungsmittel oder durch eine Wandlung des Genussrechtskapitals in Eigenkapitalanteile der ausgebenden Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens.[1] Hierbei kann sowohl der emittierenden Gesellschaft als auch den Genussrechtsinhabern ein Wahlrecht in Bezug auf die Rückzahlung oder die Wandlung des Genussrechtskapitals gewährt werden.[2] Die Tilgung des Genussrechtskapitals hat in jedem Fall das Erlöschen sämtlicher Rechte aus dem Genussrechtsvertrag zur Folge.[3]

 

Rz. 34

Die Tilgung des Genussrechtskapitals erfolgt in den meisten Fällen zum Nennwert des Genussrechtskapitals.[4] Bei börsennotierten Genussscheinen ist auch eine Rückzahlung des Genussrechtskapitals zum Börsenkurs des Fälligkeitszeitpunkts oder eines sonstigen Stichtags möglich. Ferner kann sich die Höhe der Rückzahlung auch an dem Durchschnitt der Ausgabekurse der Genussrechte orientieren.

 

Rz. 35

Anstelle der Rückzahlung des Genussrechtskapitals oder zusätzlich zur Rückzahlung des Genussrechtskapitals können auch Wandlungsrechte des Emittenten und/oder der Inhaber in zuvor festgelegte Aktiengattungen vereinbart werden (Wandelgenussscheine).[5] Um eine solche Wandlung zu ermöglichen, muss die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft gemäß § 192 f. AktG mit einer Dreiviertelmehrheit einer bedingten Kapitalerhöhung in Höhe des Nennbetrags der aus den Wandlungsrechten maximal zu erwartenden Ansprüche auf junge Aktien zustimmen. Erklärt sich der Genussrechtsinhaber mit der Wandlung seines Genussrechtskapitals in Eigenkapitalanteile einverstanden, gehen seine Ansprüche aus dem Genussrechtsvertrag verloren.[6] Im Gegenzug erhält er als zukünftiger Aktionär zahlreiche Mitgliedschaftsrechte.

[1] Vgl. Frantzen, Genussscheine, 1993, S. 137.
[2] Vgl. Frantzen, Genussscheine, 1993, S. 156.
[3] Vgl. Frantzen, Genussscheine, 1993, S. 137.
[4] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden Bieg, StB 1997, S. 485.
[5] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden Bieg, StB 1997, S. 485.
[6] Vgl. dazu auch Singer, Genussscheine als Finanzierungsinstrument, 1991, S. 36.

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