2.5.1 Vorbemerkungen

 

Rz. 11

Wie bereits in Rz. 2 ausgeführt, besitzt die emittierende Gesellschaft hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung von Genussrechten wegen fehlender gesetzlicher Regelungen überwiegend Vertrags- und damit auch Gestaltungsfreiheit.[1] Die konkreten vertraglichen Vereinbarungen von Genussrechten resultieren insofern aus den jeweils vereinbarten Genussrechtsbedingungen. Die Genussrechtsbedingungen sind Gegenstand des zwischen dem Erwerber und dem Emittenten geschlossenen Genussrechtsvertrags. Die wesentlichen inhaltlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten von Genussrechtsbedingungen werden nachfolgend erläutert.

[1] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden Frantzen, Genussscheine, 1993, S. 97. Eine Unterscheidung zwischen Genussrechten und Genussscheinen wird nachfolgend nicht mehr vorgenommen. Beide Begriffe werden in den folgenden Ausführungen synonym verwendet.

2.5.2 Recht der Genussrechtsinhaber auf eine Beteiligung am Gewinn

 

Rz. 12

Das Recht des Genussrechtsinhabers auf eine Beteiligung am Gewinn stellt den in der Praxis am häufigsten gewährten inhaltlichen Bestandteil eines Genussrechts dar.[1] Für die Beteiligung des Genussrechtsinhabers am Gewinn des die Genussrechte ausgebenden Unternehmens innerhalb eines bestimmten Geschäftsjahrs besteht allerdings die Voraussetzung, dass zum einen überhaupt ein Gewinn im jeweiligen Geschäftsjahr entstanden ist und zum anderen ein entsprechender Gewinnverwendungsbeschluss des zuständigen Organs der Gesellschaft getroffen wurde.[2] Der Anteil des Genussrechtsinhabers am Gewinn der emittierenden Gesellschaft orientiert sich an der im Genussrechtsvertrag enthaltenen Bezugsgröße sowie an der dort festgehaltenen und unter Umständen von der Bezugsgröße abweichenden Bemessungsgrundlage.[3]

 

Rz. 13

Die Bezugsgröße verweist üblicherweise auf den jeweiligen Bilanzposten, aus dem der Gewinnanteil des Genussrechtsinhabers zu bezahlen ist. Als klassische Beispiele lassen sich hierbei der (vorläufige) handelsrechtliche (Konzern-)Jahresüberschuss oder der (vorläufige) handelsrechtliche (Konzern-)Bilanzgewinn anführen. Ferner ist auch eine Orientierung am ausschüttungsfähigen Jahresüberschuss, am positiven ordentlichen Betriebsergebnis oder an bestimmten Erträgen oder Ertragsquellen denkbar.[4] Zudem kann sich die Beteiligung am Gewinn auch an den Gewinnbeiträgen einzelner Unternehmensteile oder einzelner Betriebe des Unternehmens ausrichten.[5] Auch kann sich die Beteiligung am Gewinn lediglich auf den Gewinn aus der Verwertung eines Immaterialgüterrechts oder der Veräußerung einzelner Aktiva wie bspw. eines Bürohochhauses beziehen.

 

Rz. 14

Als im Genussrechtsvertrag festgeschriebene Bemessungsgrundlage eignen sich neben der absoluten oder der prozentualen Höhe des Jahresüberschusses oder des Bilanzgewinns bspw. auch bestimmte Bilanzkennziffern wie die Gesamtkapitalrendite (des Konzerns) oder die Eigenkapitalrendite (des Konzerns).[6] Auch erscheint die Bezugnahme auf einen festgelegten Prozentsatz des Nominalbetrags des Genussrechts, die durchschnittliche Umlaufrendite festverzinslicher Bankschuldverschreibungen oder einen festen Prozentsatz der an die Aktionäre gezahlten Dividende möglich.[7]

 

Rz. 15

Aus den vorangestellten Ausführungen wird deutlich, dass es sich bei dem Anspruch auf eine Beteiligung am Gewinn um ein viel gestaltbares Recht handelt. Es lassen sich aber dennoch drei unterschiedliche Formen der Gewinnbeteiligung in Abhängigkeit von der Verzinsung unterscheiden.[8] Zum einen gibt es eine vollständig vom Unternehmensergebnis abhängige Verzinsung. Hierbei orientiert sich der Ausschüttungsanspruch meistens an der Höhe der Dividende, die die Aktionäre erhalten sollen. Es sind aber auch – wie in Rz. 13 bereits ausgeführt – andere Bezugsgrößen vorstellbar.[9] Eine vollständig ergebnisabhängige Verzinsung hängt letztlich von den Schwankungen des zugrunde gelegten Ergebnisindikators ab und kann daher im Zeitablauf sehr stark variieren.[10]

 

Rz. 16

Zum anderen gewähren Genussrechte auch einen Anteil am Gewinn auf der Grundlage einer Festverzinsung. Die Bemessungsgrundlage ist dabei meistens ein fester Prozentsatz, der auf den Nennbetrag des Genussscheins lautet.[11] Hierbei wird zwischen einer gewinnabhängigen und einer gewinnunabhängigen Festverzinsung unterschieden.[12] Bei einer gewinnabhängigen Festverzinsung erfolgt eine Ausschüttung auf das entsprechende Genussrecht nur dann, wenn ein positives Unternehmensergebnis erreicht wurde.[13] Eine solche Genussrechtsvergütung ist regelmäßig von der Erzielung entweder eines Jahresüberschusses oder eines Bilanzgewinns abhängig. Eine Ausschüttung auf das Genussrecht erfolgt allerdings nicht, wenn dadurch ein Jahresfehlbetrag oder ein Bilanzverlust entstehen oder sich erhöhen würde.[14] Lässt sich aus dem erzielten Gewinn die Ausschüttung auf die einzelnen Genussrechte nicht finanzieren, vermindert sich die Genussrechtsausschüttung anteilig oder entfällt ggf. auch vollständig.[15] In diesem Fall kann aber ein Recht auf Nachholung aus zukünftigen Gewinnen vereinbart werden.[16] Im Vergleich zu einer gewinnabhängige...

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