Rz. 9
Genussrechte werden vielfach in beurkundeter Form – als sog. Genussscheine – verwendet.[1] Genussscheine stellen Genussrechte dar, die in einer Urkunde (einem Wertpapier) verbrieft sind.[2] Der Bundesgerichtshof versteht unter einem Genussschein ein börsengängiges Wertpapier, das bestimmte geldwerte Ansprüche beinhaltet und gleichzeitig nicht gesellschaftsrechtlich geprägt ist.[3] Die sich aus einem Genussschein ergebenden geldwerten Ansprüche können entweder als Inhaber-, Order- oder als Namenspapiere ausgestaltet sein.[4] Angesichts der höheren Fungibilität von Inhaberpapieren im Vergleich zu Order- oder Namenspapieren sind Inhaberpapiere in der Praxis die häufiger vorzufindende Form eines Genussscheins.[5]
Rz. 10
Sind die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, können Genussscheine als börsenfähige Wertpapiere entweder im Regulierten Markt oder im Freiverkehr notiert werden.[6] Dabei ist die Emission von Genussscheinen von der Rechtsform des emittierenden Unternehmens unabhängig.[7] Obwohl Genussscheine aus dem Aktienrecht heraus entstanden sind, lassen sie sich demzufolge nicht nur von Aktiengesellschaften, sondern bspw. auch von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften, Sparkassen oder von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit emittieren.[8] Insofern wird auch den sog. nicht emissionsfähigen Unternehmen[9] durch die Ausgabe von Genussscheinen die Möglichkeit eröffnet, sich über den organisierten Kapitalmarkt zu finanzieren.[10]
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