Rz. 19

Aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG bildet eine nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufgestellte Handelsbilanz den Ausgangspunkt für eine steuerliche Gewinnermittlung. Diese Maßgeblichkeit ist allerdings zum Teil eingeschränkt.[1]

Ein handelsrechtliches Bilanzierungsgebot zieht eine Aktivierungs- bzw. Passivierungspflicht in der Steuerbilanz nach sich. Wenn im Handelsrecht ein Aktivierungswahlrecht besteht, führt dies in der steuerlichen Bilanzierung zu einer Ausweispflicht. Umgekehrt zieht ein handelsbilanzielles Passivierungswahlrecht ein Bilanzierungsverbot in der Steuerbilanz nach sich,[2] es sei denn, steuerliche Sonderregelungen stehen dem entgegen.[3]

Beispiele für die unterschiedliche Behandlung auf der Aktivseite stellen der Ansatz des Disagios und die zu erwartenden Dividenden von abhängigen Unternehmen dar.[4]

Auf der Passivseite dürfen in der Steuerbilanz – anders als in der Handelsbilanz – bestimmte Rückstellungen nicht gebildet werden.[5]

Im Rahmen der Bewertung ist ein nach einer zwingenden handelsrechtlichen Vorschrift bewerteter Gegenstand in der Steuerbilanz ebenso zu bewerten, wenn ein steuerliches Wahlrecht vorliegt. Nach Ansicht des BFH ist beispielsweise der handelsrechtliche Herstellungskostenbegriff des § 255 Abs. 2 HGB, u. a. abgeleitet aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift, auch für das Einkommensteuerrecht maßgebend.[6]

[1] Beispielsweise im Rahmen der Abzinsung der notwendig zu bildenden Pensionsrückstellungen, vgl. § 6a EStG.
[2] BFH, Urteil v. 3.2.1969, BStBl 1969 II S. 291 ff.; diese Entscheidung ist nach Auffassung des Verfassers auch nach Inkrafttreten des BilMoG für dann noch offene Fragestellungen der Rechnungslegung einschlägig, so auch Naumann/Breker/Siebler/Weiser, in Schulze-Osterloh/Hennrichs/Wüstemann, Handbuch des Jahresabschlusses, Bewertungsprinzipien für die Rechnungslegung nach HGB, Bilanzsteuerrecht und IFRS, Rz 38, Stand 11/2017.
[4] Justenhoven/Usinger, in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 243 HGB Rz 115.
[5] Justenhoven/Usinger, in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 243 HGB Rz 117.
[6] H 6.3 (Herstellungskosten) EStH; BFH, Beschluss v. 4.7.1990, GrS 1/89 BFHE 160 S. 466, BStBl 1990 II S. 830.

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