Rz. 17

Abweichend von den Regelungsmöglichkeiten bei einer Aktiengesellschaft ist die Feststellung des Jahresabschlusses bei der Genossenschaft gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GenG verbindlich der General- bzw. Vertreterversammlung zugewiesen. Nimmt sie Änderungen am Jahresabschluss vor und ist die Prüfung gem. § 53 GenG schon abgeschlossen, so ist gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 GenG eine erneute Prüfung notwendig.

Es entspricht genossenschaftlichen Prinzipien, dass die Generalversammlung nicht nur über den Bilanzgewinn, sondern über die Verwendung des gesamten ungeteilten Gewinns bzw. Verlusts entscheidet.[1] Dies steht aber satzungsgemäßen oder freiwilligen Zuweisungen zu den verschiedenen Rücklagenkategorien bereits bei der Feststellung des aufgestellten Jahresabschlusses vor dem eigentlichen Ergebnisverwendungsbeschluss nicht im Wege, weil dies bis zum 1. Beschluss nur einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat an die Generalversammlung darstellt.[2] Denn beide Beschlüsse werden durch die Generalversammlung gefasst.

[1] Anders bei der AG; vgl. § 58 Abs. 2 AktG; WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 17. Aufl. 2022, Kap. H Tz 4; Lang/Weidmüller, Genossenschaftsgesetz, 38. Aufl. 2016, § 48 Rz 17.
[2] Häfele/Strieder, Jahresabschlusskompetenz, 2019, Rz. 69 ff.

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