Rz. 16

Nach § 54 GenG muss jede Genossenschaft einem Prüfungsverband angehören. I. d. R. wird dieser die gesetzliche Pflichtprüfung gem. § 53 Abs. 1 GenG vornehmen. Nach § 53 Abs. 2 GenG findet Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, der u. a. die Pflicht zur externen Prüferrotation postuliert, keine Anwendung.

Nach § 53 Abs. 1 GenG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung Gegenstand der Prüfung. Diese Prüfung hat bei Genossenschaften mit einer Bilanzsumme über 2 Mio. EUR jährlich zu erfolgen, bei den übrigen mindestens in jedem 2. Jahr. Gem. § 53 Abs. 2 GenG ist im Rahmen der Prüfung bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 1,5 Mio. EUR und deren Umsatzerlöse 3 Mio. EUR übersteigen, der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts zu prüfen. § 316 Abs. 3 HGB, § 317 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 HGB sind entsprechend anzuwenden.

Große Genossenschaften i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB[1] benötigen gem. § 58 Abs. 2 GenG einen Bestätigungsvermerk.

Gemäß § 58 Abs. 1 GenG hat der Prüfungsverband über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Auf den Prüfungsbericht ist, soweit er den Jahresabschluss und den Lagebericht betrifft, § 321 Abs. 1 bis 3 sowie 4a HGB entsprechend anzuwenden. Im Prüfungsbericht ist Stellung dazu zu nehmen, ob und auf welche Weise die Genossenschaft im Prüfungszeitraum einen zulässigen Förderzweck verfolgt hat. Auf die Prüfung von großen Genossenschaften ist § 322 HGB über den Bestätigungsvermerk entsprechend anzuwenden.

Für Genossenschaften, die kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d HGB oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG sind und keinen Aufsichtsrat haben, gilt gemäß § 53 Abs. 3 GenG § 324 HGB entsprechend.

Bei der Prüfung einer Genossenschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Abs. 14 WphG) Wertpapiere (§ 2 Abs. 1 WphG), aber nicht ausschließlich die von § 327a HGB erfassten Schuldtitel, begibt, sind § 316 Abs. 3 Satz 3, § 317 Abs. 3b Satz 1, § 320 Abs. 1 Satz 3 und § 322 Abs. 1 Satz 4 HGB entsprechend anzuwenden.[2]

[1] Vgl. Rz. 5.
[2] Vgl. § 172 GenG (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte).

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