Rz. 13

§ 336 Abs. 1 HGB fordert von Genossenschaften neben dem Jahresabschluss die Aufstellung eines Lageberichts und mittels entsprechenden Verweises in § 336 Abs. 2 HGB die Anwendung derjenigen Vorschriften, die für Kapitalgesellschaften gelten.

Die für kleine Kapitalgesellschaften nach § 267 Abs. 1 HGB geltende Befreiungsvorschrift des § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB ist nach § 336 Abs. 2 HGB auch für Genossenschaften dieser Größenklasse anzuwenden.

Der Lagebericht muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Verhältnisse der Genossenschaft vermitteln, § 289 Abs. 1 HGB. Er hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage der Genossenschaft zu enthalten Dabei ist insbesondere auf Risiken einzugehen, die auf den künftigen Geschäftsbetrieb nennenswerte Auswirkungen haben können. Die Informationsverpflichtungen, welche für den Lagebericht bestehen, sind weit weniger formalisiert als beim Anhang zum Jahresabschluss. Insbesondere soll die Genossenschaft über ihre Entwicklung berichten sowie die bestehenden – im Genossenschaftsregister eingetragenen – Zweigniederlassungen[1] aufzählen, § 289 Abs. 2 Nr. 3 HGB. Sofern relevant, soll auch auf die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit eingegangen werden. Zwingend ist auf das Risikomanagementsystem der Genossenschaft einzugehen, § 289 Abs. 2 Nr. 1 HGB. Wenn es für das Verständnis des Geschäftsverlaufs von Bedeutung ist, haben große Genossenschaften i. S. d. § 267 Abs. 3 HGB auch nicht finanzielle Leistungsindikatoren, wie z. B. Arbeitnehmer oder Umweltangelegenheiten, zu erläutern, § 289 Abs. 3 HGB.

Der erstellte Lagebericht sollte in analoger Anwendung von § 245 Satz 1 HGB von den zu diesem Zeitpunkt bestellten Vorstandsmitgliedern unter Angabe des entsprechenden Datums wie der Jahresabschluss unterzeichnet werden, um den Abschluss der Nachtragsberichterstattung und die Übernahme der Verantwortung für den Inhalt zu dokumentieren. Eine Verpflichtung hierzu besteht wohl nicht, wird aber empfohlen.[2]

In den Lagebericht können aber über die verpflichtenden Berichtselemente hinaus auch freiwillig weitergehende Informationen einbezogen werden.[3] Hier bietet sich die rechtsformspezifische Förderberichterstattung an die Mitglieder der Genossenschaft an.[4]

[1] Hierunter sind nicht unselbstständige Betriebsstätten der Genossenschaft zu verstehen.
[2] Störk/Rimmelspacher, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 264 HGB Rz 15; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2001, § 245 HGB Rz. 3.
[3] Grottel, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 289 HGB Rz 10.
[4] Patera, ZfgG 1981, S. 212 ff.; Strieder, Der Lagebericht bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften – insbesondere seine Unterzeichnung, S. 1677 f.

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