Rz. 12

Gem. § 336 Abs. 1 Satz 1 HGB beinhaltet der Jahresabschluss von Genossenschaften neben der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung auch einen Anhang.

Die inhaltlichen Angaben des Anhangs sind in den §§ 284 ff. HGB geregelt. Nach § 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB können kleine und mittelgroße Genossenschaften[1] die Erleichterungen des § 288 HGB in Anspruch nehmen. § 338 HGB enthält über die größenabhängigen Vereinfachungen hinaus weitere Erleichterungen bei der Aufstellung des Anhangs für in der Rechtsform der Genossenschaft firmierende Unternehmen.[2]

Gemäß § 338 Abs. 1 Satz 1 HGB müssen im Anhang die Entwicklung der Mitglieder der eG (Mitgliederbewegung) sowie nach § 338 Abs. 2 HGB der Prüfungsverband und die Organmitglieder dargestellt werden.[3] Nach § 338 Abs. 3 HGB sind an Stelle der in § 285 Nr. 9 HGB vorgeschriebenen Angaben über die an Mitglieder von Organen geleisteten Bezüge, Vorschüsse und Kredite lediglich die Forderungen anzugeben, die der Genossenschaft gegen Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats zustehen. Die Beträge dieser Forderungen können für jedes Organ in einer Summe zusammengefasst werden.

[1] Vgl. Rz. 5.
[2] Zu einer zusammenfassenden Darstellung der Erleichterungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses von Genossenschaften vgl. Rz. 8.
[3] IDW, WPH Edition, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung 17. Aufl. 2021, Kap. H Tz 39 ff.

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