Kommentar

In Fällen der integrierten Versorgung nach den §§ 140a ff. SGB V werden zwischen dem Arzt und der Krankenkasse Verträge abgeschlossen, nach denen die Krankenkasse dem Arzt für die Behandlung der Patienten Fallpauschalen zahlt, die sowohl die medizinische Betreuung als auch die Abgabe von Arzneien und Hilfsmitteln abdecken. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist dieser Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Die zwischen Krankenkasse und Arzt vereinbarte Fallpauschale umfasst Vergütungen für freiberufliche und gewerbliche Tätigkeiten. Soweit Fallpauschalen mit Gemeinschaftspraxen vereinbart werden, kommt es bei der integrierten Versorgung unter der Voraussetzung, dass die vom BFH aufgestellte Geringfügigkeitsgrenze von 1,25 % überschritten ist, nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Tätigkeit der Gemeinschaftspraxen. Die an der Gemeinschaftspraxis beteiligten Ärzte haben somit insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern. Zudem unterliegt der Gewinn der Gewerbesteuer.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 1.6.2006, IV B 2 – S 2240 – 33/06

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