Die Gemeinschaftsmarkengerichte sind ausschließlich zuständig

 

a)

für alle Klagen wegen Verletzung und — falls das nationale Recht dies zuläßt — wegen drohender Verletzung einer Gemeinschaftsmarke,

 

b)

für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, falls das nationale Recht diese zuläßt,

 

c)

für Klagen wegen Handlungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 2,

 

d)

für die in Artikel 96 genannten Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke.

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