Die Gemeinschaftsmarkengerichte sind ausschließlich zuständig
a) |
für alle Klagen wegen Verletzung und — falls das nationale Recht dies zuläßt — wegen drohender Verletzung einer Gemeinschaftsmarke, |
b) |
für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, falls das nationale Recht diese zuläßt, |
c) |
für Klagen wegen Handlungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 2, |
d) |
für die in Artikel 96 genannten Widerklagen auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke. |
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