Die Frage, ob der gemeine Wert die Umsatzsteuer beinhaltet, oder der "Nettowert" – Wert ohne Umsatzsteuer – als gemeiner Wert gilt, wird in der Literatur unterschiedlich beschrieben.

Nach Definition in § 9 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.

Der Zahlbetrag (= Preis) beinhaltet stets auch die Umsatzsteuer. In allen Fällen des "Endverbrauches" (Erbschaft, fiktive Erwerbe durch Endverbraucher (B2C, C2C)) enthält daher der gemeine Wert eine eventuell anfallende Umsatzsteuer.[1]

Diskussionswürdig ist die Wertfindung zwischen 2 umsatzsteuerpflichtigen – und vorsteuerabzugsberechtigten – Unternehmen (B2B). Der gemeine Wert muss lt. § 9 BewG im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen sein. Als gewöhnlicher Geschäftsverkehr (vgl. oben Definition § 9 BewG) gilt der Handel, der sich an marktwirtschaftlichen Grundsätzen orientiert. Da bei Unternehmen i. d. R. die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht, ist dort marktwirtschaftlich für eine Preisfindung regelmäßig der Nettopreis (ohne Umsatzsteuer) maßgebend. Danach enthält der gemeine Wert an dieser Stelle keine Umsatzsteuer, da diese für die Preisfindung ohne Belang ist.[2]

[1] Vgl. Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 9 BewG.
[2] Vgl. hierzu: Stenger/Loose Bewertungsrecht, § 9 BewG oder Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 9 BewG.

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