3.3.1 Gemeiner Wert mit / ohne Umsatzsteuer

Die Frage, ob der gemeine Wert die Umsatzsteuer beinhaltet, oder der "Nettowert" – Wert ohne Umsatzsteuer – als gemeiner Wert gilt, wird in der Literatur unterschiedlich beschrieben.

Nach Definition in § 9 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.

Der Zahlbetrag (= Preis) beinhaltet stets auch die Umsatzsteuer. In allen Fällen des "Endverbrauches" (Erbschaft, fiktive Erwerbe durch Endverbraucher (B2C, C2C)) enthält daher der gemeine Wert eine eventuell anfallende Umsatzsteuer.[1]

Diskussionswürdig ist die Wertfindung zwischen 2 umsatzsteuerpflichtigen – und vorsteuerabzugsberechtigten – Unternehmen (B2B). Der gemeine Wert muss lt. § 9 BewG im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen sein. Als gewöhnlicher Geschäftsverkehr (vgl. oben Definition § 9 BewG) gilt der Handel, der sich an marktwirtschaftlichen Grundsätzen orientiert. Da bei Unternehmen i. d. R. die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht, ist dort marktwirtschaftlich für eine Preisfindung regelmäßig der Nettopreis (ohne Umsatzsteuer) maßgebend. Danach enthält der gemeine Wert an dieser Stelle keine Umsatzsteuer, da diese für die Preisfindung ohne Belang ist.[2]

[1] Vgl. Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 9 BewG.
[2] Vgl. hierzu: Stenger/Loose Bewertungsrecht, § 9 BewG oder Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 9 BewG.

3.3.2 Grundstücksverkauf mit Zubehör

Werden im Zusammenhang mit einem Grundstück auch Gegenstände übertragen, ist das Gesamtentgelt in einen umsatzsteuerpflichtigen (Zubehör) und einen steuerfreien (Grundstück)[1] Teil aufzusplitten. Maßgebend sind die gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter.

 
Achtung

Geschäftsveräußerung im Ganzen

Im Zusammenhang mit der Aufteilung von Zubehör und Grundstück sollten Sie genauestens abgrenzen, ob es sich nur um eine Grundstücksveräußerung mit zusätzlichen, nicht sonderlich ins Gewicht fallenden Veräußerungen handelt. In manchen Fällen könnte es sich auch vielmehr um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handeln, die nach § 1 Abs. 1a UStG insgesamt nicht steuerbar ist.

 
Praxis-Beispiel

Aufteilung Grundstück und Zubehör

Schreiner S verkauft sein altes Werkstattgebäude und Teile seiner Einrichtungsgegenstände (Tische, Stühle, Schränke und Truhen etc.) an L, der es als Wochenendgrundstück nutzen will, für 80.000 EUR. Der gemeine Wert des Grundstücks beträgt 32.400 EUR. Die Veräußerung des Grundstücks ist nach § 4 Nr. 9a UStG steuerfrei. Die Summe der gemeinen Werte der Einrichtungsgegenstände beträgt 47.600 EUR, die Umsatzsteuer daraus ist mit 7.600 EUR (47.600 EUR x 19/119) zu ermitteln.

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