Während im Einkommensteuerrecht Abflüsse aus dem Betriebsvermögen an die Inhaber (= Entnahmen) mit dem Teilwert zu bewerten sind,[1] sind verdeckte Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschafter an ihre Anteilseigner mit dem gemeinen Wert zu bemessen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Verdeckte Gewinnausschüttung

X ist Gesellschafter-Geschäftsführer der Autohaus-X-GmbH. Zu Weihnachten schenkt er seiner Tochter einen neuen Sportwagen. Der regelmäßige Verkaufspreis beträgt 35.700 EUR brutto. X hat den Wagen für 25.000 EUR netto vom Automobilwerk erworben. Gebucht wurde nichts.

Die Betriebsprüfung stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung i.  H.  v. 35.700 EUR fest.

Bitte beachten Sie weiterhin:

Die Umsatzsteuer ist nach § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG i.  V.  m. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG und § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG nach den Selbstkosten (hier 25.000 EUR) zu bemessen und beträgt 4.750 EUR. Sie ist bereits im gemeinen Wert enthalten und nicht abzugsfähig.[3]

Das Einkommen ist wie folgt zu berichtigen:

 
Minderung des Jahresüberschusses durch zu zahlende Umsatzsteuer ./. 4.750 EUR § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG
außerbilanzmäßige Zurechnung der verdeckten Gewinnausschüttung (einschließlich USt) + 35.700 EUR § 8 Abs. 3 KStG, H 8.6 KStH
Einkommenserhöhung + 30.950 EUR  
 
Achtung

Abweichendes Recht

Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer weichen hier in der Bemessungsgrundlage voneinander ab!

[2] H 8.6 KStH Hingabe von Wirtschaftsgütern.

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