Spenden sind i.  d.  R. mit dem gemeinen Wert anzusetzen.[1] Bei gebrauchter Kleidung ist ihr gemeiner Wert (= Marktwert) anhand von Neupreis, Alter und Beschaffenheit zu schätzen.[2]

Werden zum Zweck einer Sachspende Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen entnommen, ist nicht der gemeine Wert, sondern der Teilwert zzgl. Umsatzsteuer als Entnahmewert und Spendenbetrag anzusetzen. Um die Versteuerung von stillen Reserven zu verhindern, kann in diesen Fällen auch der Buchwert zzgl. USt zum Ansatz für die Entnahme und den Spendenabzug herangezogen werden.[3]

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