Erhält ein Betrieb unentgeltlich z. B. Werbematerial oder Verkaufsstände etc. zum Eigentum überlassen, liegen Betriebseinnahmen vor. Diese sind mangels einer Geldzahlung mit dem gemeinen Wert zu bemessen.[1] Hier wird es sich i. d. R. um abnutzbare oder auch geringwertige Wirtschaftsgüter handeln, die über die Abschreibungen den steuerlichen Gewinn mindern und den Vorgang insgesamt erfolgsneutral stellen.[2]
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