Bei den Pflichten, die sich auf den Kunden oder Vertragspartner beziehen, spricht man auch von den Kernsorgfaltspflichten. Der Aufbau dieses wesentlichsten Pflichtenkreises im GwG folgt dem "Know Your Customer" (KYC)-Prinzip. Daneben lässt die Gesetzesstruktur bei den Sorgfaltspflichten mit den allgemeinen, den verstärkten ("enhanced") und den vereinfachten ("simplified") Sorgfaltspflichten das "Due Diligence"-Prinzip erkennen, die sich bei der Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung ("onboarding customer DD") und deren Überwachung ("ongoing customer DD") fortsetzt.

Für gewerbliche Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter lösen die folgenden Sachverhalte kundenbezogene Sorgfaltspflichten aus:

  • Transaktionen im Wert ab 10.000 EUR bei Kunstgegenständen
  • Transaktionen über hochwertige Güter – Edelmetalle – bei Bargeschäften ab 2.000 EUR (auch Entgegennahme von Bargeld und auch bei gestückelten Beträgen!)[1]
  • Transaktionen i. Z. m. sonstigen Gütern (z. B. geringwertige Industriegüter mit hohen Stückzahlen und dadurch hohen Wert), sofern Barzahlungen über 10.000 EUR entgegengenommen oder getätigt werden.

Unbenommen der oben aufgeführten Einschränkungen oder sonstiger Entlastungen für Güterhändler immer dann, wenn

  • Tatsachen, darauf hindeuten, dass Vermögensgegenstände, die mit der Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen.[2]

Bei diesen Fällen ergeben sich folgende allgemeine kundenbezogene Pflichten:

  1. Vertragspartner identifizieren,
  2. für den Vertragspartner auftretende Boten oder Bevollmächtigte identifizieren und Berechtigung (für Vertretung des Vertragspartners) prüfen
  3. wirtschaftlich Berechtigte feststellen und identifizieren
  4. Politische exponierte Person (PeP): Status prüfen und Person identifizieren
  5. Geschäftsbeziehung fortan kontinuierlich überwachen.[3]

Für die Überprüfung der wirtschaftlich Berechtigten ist seit 2018 das Transparenzregister verfügbar, zwischenzeitlich mit erweiterten Funktionen, um den verpflichteten Unternehmen die Identifizierung zu erleichtern.[4] Seit2020 gilt, dass Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister auf Plausibilität zu überprüfen und zu melden sind.[5] Hinzu kommt, dass juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (Vereinigungen) sich um die Daten der wirtschaftlich Berechtigten kümmern und diese kennen müssen.[6]

Werden jedoch nach der Risikoanalyse und unter Einbeziehung der Risikokriterien der Anlage des GwG höhere Risiken festgestellt, greifen verstärkte Sorgfaltspflichten. Diese liegen katalogmäßig dann vor,

  1. wenn bei Vertragspartnern ein PeP-Status festgestellt wird
  2. es sich um Geschäfte mit einem Hochrisikoland handelt und
  3. Transaktionen im Vergleich zu ähnlichen Geschäftsvorfällen merkwürdig

sind. Für Verpflichtete sind in jedem der drei Fälle umfangreiche Vorkehrungen zu treffen, zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten. Dabei handelt es sich um überwiegend zusätzliche Informationsgewinnung, aber auch um eine engere Überwachung der Geschäftsbeziehung mit aktiver Kontrolle und ggf. einer erweiterten Meldepflicht gegenüber der FIU.[7]

Verstärkte Sorgfaltspflichten nach Ergebnis eigener Risikoanalyse

Ergeben erstellte Risikoanalysen zu Geschäftsbeziehungen, einzelnen Vertragspartnern oder Transaktionen ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, so reichen die allgemeinen Sorgfaltspflichten nicht mehr aus. Es muss mehr getan werden. Das GwG unterscheidet und beschreibt bei Geschäften mit PeP und mit Hochrisikoländern detailliert diese zusätzlichen Anforderungen.

Verstärkte Sorgfaltspflichten bei PeP

Bei Geschäftskontakten mit PeP ist durch Nachfrage zu klären, ob der Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte oder deren unmittelbares Familienmitglied eine PeP ist oder einem PeP nahesteht (Ein PeP bekleidet ein öffentliches Amt auf nationaler oder internationaler Ebene oder ist eine damit vergleichbare Position). Dies gilt bis nach Ablauf eines Jahres, bis zu dem die Person das Amt ausgeübt hat. Das GWG enthält eine Liste der Personen, die als PeP gelten).

Bei Geschäftskontakten mit PeP greifen verstärkte Sorgfaltspflichten:[8] Dazu muss vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung die vorherige Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene des Unternehmens eingeholt werden, um die Herkunft der für die Transaktion eingesetzten Mittel zu klären. Gleichermaßen ist vorher mittels geeigneter Maßnahmen zu klären, woher die für die Geschäftsbeziehung von der PeP eingesetzten Mittel kommen.[9]

Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Geschäften mit Hochrisikoländern

Jeder Sachverhalt, der als ungewöhnlich anzusehen ist (bspw. Kunde kommt aus einem Hochrisikoland,[10] verlangt Anonymität oder versucht Identitäten zu verschleiern, Vertragspartner sind die Branchengepflogenheiten nicht geläufig), ist zu untersuchen um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehung oder Transaktion einzuschätzen und ggf. prüfen zu können, ob die Vo...

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