(1) 1Die Meldung nach § 43 Absatz 1 oder § 44 hat elektronisch zu erfolgen. 2Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 haben sich unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen elektronisch zu registrieren. [2]3Bei einer Störung der elektronischen Datenübermittlung ist die Übermittlung auf dem Postweg zulässig. 4Meldungen nach § 44 sind aufgrund des besonderen Bedürfnisses nach einem einheitlichen Datenübermittlungsverfahren auch für die aufsichtsführenden Landesbehörden bindend.

 

(2) 1Auf Antrag kann die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Vermeidung von unbilligen Härten auf die elektronische Übermittlung einer Meldung eines Verpflichteten verzichten und die Übermittlung auf dem Postweg genehmigen. 2Die Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

 

(3) Für die Übermittlung auf dem Postweg ist der amtliche Vordruck zu verwenden.

 

(4)[3] Bei Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Absatz 1 kann ein Verpflichteter entsprechend § 6 Absatz 7 auf Dritte zurückgreifen.

 

(5[4] [Bis 31.12.2019: 4] ) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Form der Meldung nach § 43 Absatz 1 oder § 44 erlassen. 2Von Absatz 1 und den Regelungen einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Abs. 4 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12.12.2019. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.

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