Macht der Unternehmer durch geeignete Unterlagen glaubhaft, dass die ertragsteuerliche Belastung nicht berücksichtigt und der gesamte rechtswidrig erlangte Vermögensvorteil abgeschöpft wurde, darf er den Teil der Geldbuße als Betriebsausgabe abziehen, der auf die Abschöpfung entfällt.

Die von der Europäischen Kommission festgesetzten Geldbußen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht enthalten keinen Anteil, der den rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpft, und unterliegen in vollem Umfang dem Betriebsausgabenabzugsverbot.[1] Diese Rechtsprechung hat der BFH zuletzt mit Urteil vom 7.11.2013[2] bestätigt. Danach ist eine von der Europäischen Kommission wegen eines Kartellrechtsverstoßes verhängte Geldbuße auch nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG als Betriebsausgabe teilweise abziehbar.

Ordnungsgelder sind die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland so bezeichneten Unrechtsfolgen, die in den Verfahrensordnungen oder in verfahrensrechtlichen Vorschriften anderer Gesetze vorgesehen sind. So zum Beispiel:

  • das Ordnungsgeld gegen einen Zeugen wegen Verletzung seiner Pflicht zum Erscheinen und
  • das Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine nach einem Vollstreckungstitel bestehende Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden.

Nicht unter das Abzugsverbot fallen Zwangsgelder. Zwangsgelder zählen zu den sog. Zwangsmitteln und setzen kein Verschulden des Beteiligten voraus.

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