Sowohl bei einer betrieblich veranlassten Reise eines Unternehmers als auch bei einer privat veranlassten Reise kann es zum Beispiel durch Falschparken zu einem Verwarnungsgeld kommen. Den Verwarngeldern aus beiden Reisen ist eines gleich: es handelt sich um nicht abzugsfähige Ausgaben. Der Unterschied aber zeigt sich beim Buchen:
Geldbußen einer betrieblich veranlassten Fahrt werden auf das Konto "Sonstige nicht abziehbare Aufwendungen" verbucht.
Geldbußen einer privat veranlassten Fahrt sind auf dem Konto "Privatentnahmen" zu erfassen.
Darüber hinaus bleiben die Rechts- und Beratungskosten, die im Zusammenhang mit einer Geldbuße ggf. anfallen, wie z. B. Anwalts- oder Gerichtskosten, als Betriebsausgabe abziehbar.
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV |
Privatentnahmen | 1800 | 2100 | Privatentnahmen | |
Bank | 1200 | 1800 | Bank | |
Sonstige nicht abziehbare Aufwendungen | 2308 | 6968 | Sonstige nicht abziehbare Aufwendungen | |
Rechts- und Beratungskosten | 4950 | 6825 | Rechts- und Beratungskosten |
So kontieren Sie richtig!
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland oder von Organen der EU festgesetzt werden, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das gilt selbst dann, wenn die Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder betrieblich veranlasst sind. Die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG gilt sowohl für das Handels- als auch das Steuerrecht.
Privatentnahmen allgemein |
an Bank |
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