Der Zuflusszeitpunkt ist im Zusammenhang mit der Möglichkeit des Gehaltsverzichts deswegen wichtig, weil Sie den Verzicht nicht mehr ausüben können, wenn Ihnen das Gehalt bereits zugeflossen ist oder sogar auch nur fiktiv als zugeflossen gilt, weil Sie als Gesellschafter die Entscheidungs- und Verfügungsmacht hierüber haben.

Mit dem Gehalt als Geschäftsführer erzielen Sie Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Solche Einnahmen gelten als zugeflossen, sobald Sie hierüber wirtschaftlich verfügen können. "Zufluss" von Arbeitslohn bedeutet gleichzeitig, dass das Gehalt zu diesem Zeitpunkt auch den lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abzugsregelungen unterliegt.

Es gibt 4 Arten von Geldzufluss:

  1. Barzahlung
  2. Gutschrift auf Bankkonto
  3. Gutschrift in den Büchern der GmbH (z. B. Ausweis als Verbindlichkeit)
  4. Zuflussfiktion (auch ohne tatsächliche Zahlung oder Gutschrift kann es zur Annahme eines Zuflusses kommen, i. d. R. nur beim beherrschenden Gesellschafter)

Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern geht der BFH davon aus, dass ein Zufluss von Einnahmen auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits früher vorliegen kann. Danach fließt dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen "seine" Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu, denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist. Allerdings werden von dieser Zuflussfiktion nur Gehälter und sonstige Vergütungen erfasst, die die Kapitalgesellschaft den beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung ihres Einkommens ausgewirkt haben, also dort als Betriebsausgaben einkommensmindernd erfasst wurden.

Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn die GmbH als Ihr Arbeitgeber das Gehalt ausgezahlt oder überwiesen hat, sondern auch dann, wenn die GmbH einer mit Ihnen getroffenen "Lohnverwendungsabrede" nachkommt.

 
Praxis-Beispiel

Lohnverwendungsabrede

Eine Vermögensmehrung beim Arbeitnehmer und damit eine Einnahme liegt vor, wenn die GmbH z. B. zugunsten des Arbeitnehmers eine Versicherungsprämie an eine Versicherungsgesellschaft überweist und der Arbeitnehmer aufgrund dessen einen eigenen und von ihm selbst gegen den Versicherer durchsetzbaren Anspruch erhält.

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