Eher selten ist in der betrieblichen Praxis der Gehaltsverzicht ohne Besserungsklausel, quasi ein Gehaltsverzicht ohne weitere Bedingungen. Diese Alternative ist allenfalls in Fällen zu finden, in denen zwar durchaus von einer Erholung der GmbH ausgegangen wird, aber nicht angenommen wird, dass die GmbH wirtschaftlich dann so gestellt sein wird, dass sie eine entsprechende Nachzahlung leisten können. Im Fall des bedingungslosen Gehaltsverzichts eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist auch zu prüfen, ob er durch den Gehaltsverzicht tatsächlich eine Vermögenseinbuße erleidet. Kein Zufluss von Arbeitslohn liegt vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH gegenüber ohne Ausgleich auf bestehende oder künftige Ansprüche verzichtet und insofern wirklich eine Vermögenseinbuße erleidet.

Die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, das Zufließen von Arbeitslohn kann also nicht fingiert werden.

 
Praxis-Tipp

Gehaltsverzicht als verdeckte Einlage

Leistet der Gesellschafter-Geschäftsführer durch den Gehaltsverzicht ggf. eine (verdeckte) Einlage, erleidet er keine Vermögenseinbuße, sondern schichtet sein Vermögen nur um, denn er konnte wirtschaftlich über das Gehalt verfügen.

Dokumentieren Sie in Form eines (schriftlichen) Gesellschafterbeschlusses, dass die GmbH das Gehalt nicht auszahlt. Ansonsten liegt eine zeitweise Nichtdurchführung der Gehaltsvereinbarung vor, was zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt. Dem Gesellschafter-Geschäftsführer würden dann in seiner Funktion als Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen zufließen.

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