Für die Frage, ob aus einem Gehaltsverzicht eine verdeckte Einlage erwachsen kann, ist zunächst zu prüfen, ob der Gehaltsverzicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn geführt hat. Nach dem gesetzlichen Regelstatus des steuerrechtlichen Zuflussprinzips fließen Einnahmen erst mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht zu. Ein Zufluss von Arbeitslohn kann daher grundsätzlich nicht fingiert werden. Etwas anderes gilt bei Gesellschafter-Geschäftsführern; hier wird angenommen, dass sie über das von der Gesellschaft geschuldete Gehalt bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit verfügen können und ihnen damit entsprechende Einnahmen zugeflossen sind.

Vor diesem Hintergrund kommt es also maßgeblich darauf an, wann der Verzicht erklärt wurde. Eine zum Zufluss von Arbeitslohn führende verdeckte Einlage kann nur gegeben sein, soweit der Steuerpflichtige nach Entstehung seines Gehaltsanspruchs aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf diesen verzichtet, da in diesem Fall eine Gehaltsverbindlichkeit in eine Bilanz hätte eingestellt werden müssen.

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer dagegen bereits vor Entstehung seines Gehaltsanspruchs auf diesen, wird er unentgeltlich tätig und es kommt bei ihm nicht zum fiktiven Zufluss von Arbeitslohn und damit auch nicht zu einer verdeckten Einlage.

 
Praxis-Tipp

Gehaltsverzicht im Fremdvergleich

Der Gehaltsverzicht aus gesellschaftsrechtlichen Gründen kann i. d. R. nur durch einen sog. Fremdvergleich festgestellt werden. Es ist demnach zu prüfen, ob ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Gesellschaft den Vermögensvorteil nicht eingeräumt hätte.

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