Die Sozialversicherung umfasst folgende Zweige: Krankenversicherung (KV), Rentenversicherung (RV), Arbeitslosenversicherung (ALV), Pflegeversicherung (PV) und Unfallversicherung (UV).

  • Dabei werden die Beiträge in der RV und ALV i. d. R. vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte aufgebracht (Ausnahme u. a.: Geringverdiener, weiterbeschäftigte Rentner).
  • In der KV wurde dieser Halbteilungsgrundsatz ab 1.1.2019 wieder eingeführt: Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Gesamtbetrag inkl. des von der jeweiligen Krankenkasse erhobenen Zusatzbeitrags.
  • In der PV zahlen über 23 Jahre alte kinderlose Mitglieder seit dem 1.7.2023 einen Zuschlag zur Pflegeversicherung von 0,6 %. Für Versicherte mit Kindern bis 25 Jahre sind die PV-Beiträge seit dem 1.7.2023 gestaffelt.
  • Die Beiträge zur Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) sind vom Arbeitgeber allein aufzubringen.

Durch das seit dem 1.1.2006 gültige Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) kommt zu den Arbeitgeberaufwendungen in jedem Fall die Umlage U2 für Aufwendungen des Arbeitgebers bei Mutterschaft und für kleinere Unternehmen bis zu 30 Vollzeitbeschäftigten die U1 für Aufwendungen bei Entgeltfortzahlung wegen Krankheit hinzu. Die Umlagesätze sind von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich.

Seit dem 1.1.2009 hat der Arbeitgeber außerdem monatlich die Insolvenzgeldumlage zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen an die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers zu überweisen. Sie beträgt im Jahr 2024 weiterhin 0,06 % des beitragspflichtigen Bruttoentgelts.

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