Die Finanzverwaltung erkennt Pensionszusagen einer GmbH an einen Gesellschafter-Geschäftsführer durchaus als Betriebsausgaben an. Dazu muss sie

  • rechtsverbindlich,
  • im Voraus vereinbart,
  • erdienbar,
  • angemessen und
  • finanzierbar sein.

Eine weitere Voraussetzung ist die Schriftform.

Erdienbar heißt, dass die Pensionszusage so rechtzeitig erteilt wird, dass sie durch den Gesellschafter-Geschäftsführer in der möglichen verbleibenden Diesntzeit noch "erdient" werden kann. Hier ist i.d. Regel von einem mindestens 10-Jahreszeitraum auszugehen (BFH, Beschluss v. 28.06.2005, I R 25/04, BFH/NV 2005, 2252 mit Hinweis auf BFH, Urteil v. 23.07.2003, I R 80/02, BStBl II 2003, 926). Auch die nachträgliche Dynamisierung einer Altersrente kann zu einer vGA führen, wenn die Erhöhung nicht mehr verdient werden kann.

Ein typisches Beispiel für eine Unangemessenheit ist die sog. Überversorgung bei der Pensionszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers. Eine solche Überversorgung liegt vor, wenn die Pensionsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung höher als 75 % der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge liegt.

Wenn die eingegangene Versorgungsverpflichtung aus Sicht des Zusagezeitpunkts für die Gesellschaft nicht finanzierbar ist, können die Zuführungen zur Pensionsrückstellung ganz oder teilweise eine vGA sein. Eine Pensionszusage ist nicht bereits dann unfinanzierbar, wenn im ungünstigsten Fall, also bei Verwirklichung des größten denkbaren Risikos, die zu bildende Pensionsrückstellung auf einen Wert aufgestockt werden müsste, der zu einer bilanziellen Überschuldung der Gesellschaft führen würde. Sie ist erst dann nicht finanzierbar, wenn ihre Passivierung zur Überschuldung der GmbH im insolvenzrechtlichen Sinne führen würde (BFH, Urteil v. 31.03.2004, I R 65/03, BStBl II 2005, 664 mit Bestätigung der ständigen BFH-Rechtsprechung, z. B. Urteile v. 20.12.2000, I R 15/00, BStBl II 2005, 657; v. 07.11.2001, I R 79/00, BStBl II 2005, 659; v. 04.09.2002, I R 7/01, BStBl II 2005, 662).

Allerdings ist auch ein zeitlicher Aspekt zu berücksichtigen. Für die steuerliche Beurteilung einer Pensionszusage ist regelmäßig eine Probezeit von 2 bis 3 Jahren als ausreichend anzusehen. Die Erteilung der Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer unmittelbar nach der Anstellung und ohne die unter Fremden übliche Erprobung ist in der Regel nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.

Ähnlich wie eine Pensionszusage der vorherigen steuerlichen Überprüfung unterzogen werden sollte, gilt dies auch für Verzichtserklärungen hinsichtlich von Pensionszusagen. Auch hier kann abhängig von den Umständen des Einzelfalls das Risiko einer vGA gegeben sein.

 
Hinweis

Auf den Themenbereich der steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen / Pensionsrückstellungen kann an dieser Stelle nicht vollumfänglich eingegangen werden, da es dazu zuviele Einzelfragen gibt. Lesen Sie dazu auch unsere weiteren Informationen rund um Pensionszusagen und Pensionsrückstellungen.

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