Maßgebend ist vor allem das Verhältnis der Gesamtvergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers im Verhältnis zum Gesamtgewinn der Gesellschaft und zur verbleibenden Eigenkapitalverzinsung. Es gilt der Grundsatz: Der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter wird bei der Festlegung der Gesamtbezüge sicherstellen, dass der Gesellschaft auch nach Zahlung der Geschäftsführerbezüge mindestens eine angemessene Eigenkapitalverzinsung verbleibt.

 
Praxis-Tipp

Angemessene Eigenkapitalverzinsung der GmbH

Die Mindestkapitalverzinsung wurde seitens des BFH mit 10 % eingestuft. Trotz des extrem niedrigen Niveaus der Kapitalmarktzinsen gibt es bislang keine aktualisierte Rechtsprechung des BFH!

Die angemessene Verzinsung des Eigenkapitals ermittelt man dabei aus dem gesamten von der Gesellschaft eingesetzten Eigenkapital. Maßgebend sind die Teilwerte der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens. Wird nahezu der gesamte Gewinn einer Kapitalgesellschaft durch die Geschäftsführervergütung "abgesaugt", ist dies ein wesentliches Indiz für die Annahme einer unangemessenen Gesamtvergütung.

Dieser Grundsatz rechtfertigt es allerdings auch bei sehr ertragsstarken Gesellschaften nicht, die Vergütungen unbegrenzt zu steigern. Die jeweilige Obergrenze muss nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt werden. Hierbei ist vor allem auf die Unternehmensgröße abzustellen. Orientierungshilfen können die Höchstwerte für die jeweilige Branche und Größenklasse in den Gehaltsstrukturuntersuchungen bieten.

Bei ertragsschwachen Gesellschaften ist hingegen davon auszugehen, dass auch ein Fremdgeschäftsführer selbst in Verlustjahren nicht auf ein angemessenes Gehalt verzichten würde. Das Unterschreiten einer Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals führt daher nicht zwangsläufig zu einer vGA. Vielmehr geht man von einer angemessenen Ausstattung der Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers aus, wenn er Gesamtbezüge erhält, die sich am unteren Ende des Vergleichsmaßstabs befinden.

Der Halbteilungsgrundsatz

Nach dieser Regel des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Geschäftsführervergütung angemessen, wenn der Gesellschaft nach Abzug der Vergütung noch ein Jahresüberschuss vor Ertragsteuern in mindestens gleicher Höhe wie die Geschäftsführervergütung verbleibt (siehe auch BMF, Schreiben v. 14.10.2002, IV A 2 – S 2742 – 62/02, BStBl I 2002, 972; OFD Chemnitz, Vfg. v. 01.06.2004, S 2742 – 44/15 – St 21). Bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern gilt die Gesamtsumme ihrer Vergütungen.

 
Praxis-Beispiel

Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes

 
  Fall 1 Fall 2 Fall 3
Jahresüberschuss laut Handelsbilanz 300.000 EUR 200.000 EUR 100.000 EUR
+ Ertragsteuern (30 % i. H.) 150.000 EUR 100.000 EUR 50.000 EUR
+ Geschäftsführervergütung 250.000 EUR 250.000 EUR 250.000 EUR
Jahresüberschuss, bereinigt 700.000 EUR 550.000 EUR 400.000 EUR
Davon 50 % (= maximale Geschäftsführervergütung) gemäß Halbteilungsgrundsatz 350.000 EUR 275.000 EUR 200.000 EUR
Tatsächliche Geschäftsführervergütung (siehe zuvor) 250.000 EUR 250.000 EUR 250.000 EUR
vGA nein nein ja
Höhe der vGA     50.000 EUR

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