BMF, 8.6.2010, IV C 1 - S 1980-1/10/10003 :007

Bezug: BMF-Schreiben vom 19.5.2010, IV C 1 – S 1980-1/10/10003 :007; Dok 2010/0382512

Ich bin gefragt worden, wie die Gebühren für die Verwaltung eines Investmentvermögens steuerlich zu behandeln sind, wenn sie von einem Dritten unmittelbar dem Anleger und nicht der Kapitalanlagegesellschaft in Rechnung gestellt werden. Die Frage stellt sich in der Praxis insbesondere bei Spezial-Investmentvermögen mit einem oder wenigen Anlegern.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertrete ich hierzu folgende Auffassung.

Die Verwaltungsgebühren, die im Zusammenhang mit der Verwaltung eines Investmentvermögens entstehen, werden auf der Ebene des Investmentvermögens nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 Satz 2 InvStG als Werbungskosten berücksichtigt, auch wenn sie direkt gegenüber dem Anleger in Rechnung gestellt werden. Eine unmittelbare Berücksichtigung beim Anleger als Betriebsausgabe ist nicht zulässig.

Das Investmentsteuergesetz geht von einer Ertragsermittlung auf der Ebene des Investment-Sondervermögens aus; auf der Ebene des Anlegers wird ein Nettoertrag zugerechnet. Eine unmittelbare Berücksichtigung von Einnahmen und Ausgaben beim Anleger ist nach der gesetzlichen Grundentscheidung nicht vorgesehen. Durch einen geänderten Zahlungsweg lässt sich diese Grundentscheidung nicht umgehen. Dies gilt auch für andere Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Investmentvermögens entstehen.

Dagegen sind Aufwendungen, die dem Anleger für die Verwaltung seiner Anteile an dem Investmentvermögen entstehen, bei dem Anleger selbst zu berücksichtigen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

InvStG § 3 Abs. 3 Satz 2

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