Rz. 351

Einbau einer Solaranlage als Erhaltungsaufwand

Wie der BFH entschieden hat, stellen Aufwendungen für den Einbau einer Solaranlage zur Brauchwassererwärmung in eine bereits vorhandene Gaswärmeversorgung eines Wohnhauses Erhaltungsaufwand dar. Der Einbau der Solaranlage hat nicht zu einer wesentlichen Verbesserung des Gebäudes geführt, denn durch ihn wurde allenfalls ein Kernbereich und dieser nur unwesentlich verbessert. Zudem entspricht die eingebaute Solaranlage ihrer Funktion nach im Wesentlichen der bereits vorhandenen Gaswärmeversorgung und ergänzt diese nur durch Erschließung einer zusätzlichen Energiequelle.[1]

 

Rz. 352

Herstellungskosten bis 4.000 EUR (netto)

Gemäß R 21.1 Abs. 2 Satz 2 EStR gilt eine Vereinfachungsregel für Aufwendungen, die nach der Fertigstellung eines Gebäudes für die einzelne Baumaßnahme anfallen. Betragen die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme je Gebäude nicht mehr als 4.000 EUR (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) ist der Aufwand auf Antrag als Erhaltungsaufwand zu behandeln.

Auf Aufwendungen, die der endgültigen Fertigstellung eines neu errichteten Gebäudes dienen, ist die Vereinfachungsregelung jedoch nicht anzuwenden.[2]

 

Rz. 353

Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen

Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen für ein Gebäude sind nicht allein deshalb als Herstellungskosten zu beurteilen, weil die Wohnungen wegen Abnutzung und Verwahrlosung nicht mehr zeitgemäßen Wohnvorstellungen entsprechen und deshalb nicht mehr vermietbar sind.[3]

Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen für ein Wohnhaus sind nicht mit der Begründung als Herstellungskosten zu beurteilen, es liege eine sog. Generalüberholung vor. Solche Aufwendungen bilden auch nicht deshalb Herstellungskosten, weil das Gebäude mit hohem Aufwand durch Arbeiten an praktisch jedem Gebäudeteil saniert und auf den aktuellen Wohnungsstandard gebracht worden ist.[4]

 

Rz. 354

Sonstige Einzelfälle

Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes rechnen z. B. nicht:

  • Grabpflegeverpflichtung, die bei Erwerb des Grundstücks vom Altenteilsverpflichteten übernommen wird,[5]
  • Notariatskosten für Hypothekeneintragung,[6]
  • Aufwendungen für ein Planschbecken mit Springbrunnen (gärtnerische Anlage),[7]
  • Beiträge zur Risikolebensversicherung,[8]
  • Nachforschungs- und Reisekosten im Zusammenhang mit der Rückgabe eines Grundstücks im Beitrittsgebiet,[9]
  • Aufwendungen für Wandmosaik (Aufwendungen für Einrichtungsgegenstand der Wohnung),[10]
  • Aufwendungen für Waschmaschinen, und zwar auch dann, wenn sie auf einem Zementsockel angeschraubt sind und gegen Entgelt zur Verfügung stehen,[11]
  • Mietereinbauten, wenn diese Einbauten als gegenüber dem Gebäude selbstständige Wirtschaftsgüter zu qualifizieren sind,[12]
  • Errichtung eines Kinderspielplatzes auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen oder als gemeinsamer Spielplatz mit anderen Hauseigentümern (selbstständig zu bewertendes Wirtschaftsgut),[13]
  • Zinsen für Eigenkapital,[14]
  • Wert der eigenen Arbeitsleistung,[15]
  • Aufwendungen für Außenanlagen, z. B. Hofbefestigungen und Straßenzufahrten,[16]
  • Arbeitsleistungen (unentgeltlich) Dritter,[17]
  • Aufwendungen für Einfriedungen und Außenanlagen als selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind, z. B. Grünanlagen, Hofbefestigungen, Straßenzufahrten, mit Ausnahme der Aufwendungen für "lebende Umzäunungen",[18]
  • Beiträge zu einer für die Bauzeit des Gebäudes abgeschlossenen Bauwesen-Versicherung,[19]
  • Breitbandkabelanschluss (Kabelfernsehen), und zwar Einmalgebühr für Anschluss an das öffentliche Breitbandnetz (bis zur Anschlussstelle für private Breitbandanlage) und Aufwendungen für die private Breitbandanlage (von Anschlussstelle der Deutschen Bundespost bzw. Telekom bis zu Antennensteckdosen in der Wohnung) bei bestehenden Gebäuden,[20]
  • Bereitstellungsgebühren für hypothekarisch gesicherte Darlehen,[21]
  • Bereitstellungszinsen für Baukredite,[22]
  • verlorene Vorauszahlungen, weil nicht die Anzahlung selbst sondern erst die tatsächliche Inanspruchnahme von Diensten zu Herstellungskosten führen,[23]
  • Prozesskosten, die für einen Prozess wegen verlorener Vorauszahlungen, die ohne Gegenleistung geblieben sind, entstehen,[24]
  • verlorene Vorauszahlungen, weil nicht die Anzahlung selbst, sondern erst die tatsächliche Inanspruchnahme von Diensten zu Herstellungskosten führen,[25]
  • Prozesskosten, die für einen Prozess wegen verlorener Vorauszahlungen, die ohne Gegenleistung geblieben sind, entstehen.[26]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge