Rz. 258

Beim Erwerb eines bebauten Grundstücks können die verschiedenen Verbindlichkeiten unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen werden. Hierbei wird es sich meistens um langfristige Verbindlichkeiten handeln, die durch Hypotheken gesichert sind; sie gehören mit ihrem Nennwert (ggf. Zeitwert) zum Anschaffungspreis. Die übernommenen Verpflichtungen sind andererseits mit dem Nennwert (ggf. Zeitwert) zu passivieren. Der Wert der übernommenen Verbindlichkeiten ist somit Bestandteil der Anschaffungskosten.[1] Das gilt auch für den Wert einer übernommenen Rentenverpflichtung, siehe hierzu unter Rz. 259.

Hat ein Erwerber eines Miteigentumsanteils an einem zum Vermieten bestimmten Grundstück als Entgelt wiederkehrende Zahlungen in ungleichmäßiger Höhe auf Lebenszeit des Veräußerers zu leisten, so liegen in Höhe des Barwerts dieser dauernden Last Anschaffungskosten vor, die nach § 7 EStG im Wege der AfA anteilig auf die Gesamtnutzungsdauer zu verteilen sind.[2]

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