Rz. 294

Die in der Zwangsversteigerung vom Ersteher gem. § 49 Abs. 2 ZVG zu entrichtenden Zinsen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.[1]

 

Rz. 295

Nachlassverbindlichkeiten führen weder bei ihrer Entstehung noch bei ihrer Erfüllung zu Anschaffungskosten des Erben.[2]

 

Rz. 296

Bei Vermögensübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge rechnet die der Versorgung des Überlebenden dienende Pflegeversicherung nicht zur Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens.[3]

 

Rz. 297

Die Zahlung einer Versorgungsrente führt beim Erwerber nicht zu Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter in Höhe des Rentenbarwertes. Es handelt sich vielmehr um einen unentgeltlichen Erwerb, sodass die Werte des Rechtsvorgängers fortzuführen sind.[4]

 

Rz. 298

Die Erfüllung von Erbfallschulden, insbesondere Vermächtnis-, Pflichtteils- und Erbersatzansprüche nach § 1934a BGB, stellt sich nicht als Erwerbs- und Veräußerungsvorgang, sondern als schlichte Erfüllung einer durch den Erbfall verursachten Verbindlichkeit dar, die die bereits durch den Erbfall verursachte Zuordnung des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums an den Nachlassgegenständen nicht berührt. Der Nachlass geht unmittelbar und unentgeltlich auf den Erben bzw. die Erbengemeinschaft über.[5]

 

Rz. 299

Zu den Anschaffungskosten gehören nur die Kosten, die unmittelbar aufgrund des Erwerbsvorgangs anfallen, nicht jedoch die mittelbar mit dem Erwerb zusammenhängenden Kosten. Daher sind Reise- und Besichtigungskosten aus Anlass der Suche nach einem geeigneten Gebäude nicht als Anschaffungskosten zu behandeln. Diese Aufwendungen sind jedoch als vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig.[6]

 

Rz. 300

Aufwendungen, die Gemeinkosten darstellen, gehören nicht zu den Anschaffungskosten, auch wenn sie zu der Anschaffung in einer gewissen Beziehung stehen.[7]

 

Rz. 301

Bei Erwerb einer Eigentumswohnung gehört der im Kaufpreis enthaltene Anteil für das in der Instandhaltungsrückstellung angesammelte Guthaben nicht zu den Anschaffungskosten der Eigentumswohnung.[8]

 

Rz. 302

Der Verzicht auf ein dingliches Nutzungsrecht an einer Wohnung, dessen monatlicher Nutzungswert 125 EUR beträgt, ist keine Vermögensübergabe im Sinne der Rechtsprechung des BFH zur vorweggenommenen Erbfolge. Werden in sachlichem Zusammenhang mit diesem Verzicht abänderbare wiederkehrende Leistungen vereinbart, sind diese nicht als dauernde Last abziehbar. Der Barwert dieser wiederkehrenden Leistungen ist nicht als Anschaffungskosten anzusetzen, wenn in demselben – einheitlichen – Rechtsgeschäft ein "Mietvertrag" abgeschlossen wird und die wiederkehrenden Leistungen und der Mietzinsanspruch sich im Wesentlichen gegenseitig aufheben.[9]

 

Rz. 303

Entstehung und Tilgung eines Erbersatzanspruchs nach § 1934a BGB führen beim Erben nicht zu Anschaffungskosten und beim Erbersatzberechtigten nicht zu einem Veräußerungserlös.[10]

 

Rz. 304

Altenteilsleistungen sind keine Gegenleistungen, sondern zur Versorgung vorbehaltenes Vermögen; Anschaffungskosten liegen somit nicht vor.[11]

 

Rz. 305

Zahlungen zwecks Vermächtniserfüllung lösen keine Anschaffungskosten aus.[12]

 

Rz. 306

Der Begriff der Anschaffungskosten in § 255 HGB setzt Aufwand des Steuerpflichtigen voraus, der bei Erwerb im Wege mittelbarer Schenkung nicht gegeben ist.[13]

 

Rz. 307

Als Anschaffungskosten kann der Steuerpflichtige den Kaufpreis für ein Grundstück dann nicht geltend machen, wenn dieser ihm mittelbar geschenkt worden ist.[14] Ob eine mittelbare Grundstücksschenkung vorliegt, hängt von der Natur der Zuwendung bei Eintritt der Vermögensmehrung des Bedachten ab. Ist die Geldzuwendung zur Finanzierung eines zu diesem Zeitpunkt bereits erworbenen Wirtschaftsguts bestimmt, liegt keine mittelbare Schenkung des Wirtschaftsguts, sondern eine reine Geldschenkung vor.[15]

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