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Um zu erkennen, ob Renovierungs- oder Modernisierungsaufwand zu Anschaffungskosten oder Erhaltungsaufwand führt, muss zunächst festgestellt werden, welche Baumaßnahme den geltend gemachten Aufwendungen zugrunde liegt. Baumaßnahmen vor der erstmaligen Nutzung eines Gebäudes führen nicht bereits dann zu Anschaffungskosten, wenn wesentliche Bereiche der Wohnungsausstattung (Heizung, Sanitär-, Elektroinstallation und Fenster) lediglich "betroffen" sind. Vielmehr müssen 3 der Elementarbereiche in ihrer Funktion (Gebrauchswert) deutlich erweitert werden.[1] Zur Feststellung von Tatsachen, die eine Behandlung als Anschaffungskosten begründen, siehe auch BMF-Schreiben v. 18.7.2003.[2]

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