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Nach Ansicht der Finanzbehörden stellen Provisionszahlungen der Fondsgesellschaft für die Vermittlung des Eintritts von Gesellschaftern in die Fondsgesellschaft (Eigenkapitalvermittlungsprovisionen) bei der Fondsgesellschaft ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach Kosten für die Beschaffung von Eigenkapital dar. Sie gehören somit im Regelfall ebenso wie die Kosten für die Beschaffung von Fremdkapital nicht zu den Anschaffungskosten des bebauten Grundstücks, sondern zu den sofort abzugsfähigen Aufwendungen.[1]

[1] BMF, Schreiben v. 1.3.1995, BStBl 1995 I S. 167 und BMF, Schreiben v. 31.8.1990, BStBl 1990 II S. 366 Tz. 6, 7; nach dem o. g. BMF, Schreiben v. 1.3.1995 ist die vom BFH in seinem Urteil v. 11.1.1994, IX R 82/91, BStBl 1995 II S. 166 vertretene Meinung, dass derartige Aufwendungen als Anschaffungskosten des bebauten Grundstücks anzusehen sind, über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

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