Rz. 215

Ist ein objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb der Personengesellschaft nicht erkennbar, kann ein Grundstück nicht gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft werden.[1] Das in der in Rz. 199 angesprochenen Entscheidung des BFH aufgeführte Grundstück war auch kein gewillkürtes Betriebsvermögen. Solches setzt u. a. voraus, dass das betreffende Wirtschaftsgut durch entsprechende Widmung dazu bestimmt wird, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen. An einer solchen Widmung fehlt es. Das Grundstück war weder in der Buchführung noch in einer Sonderbilanz, noch in der Gesamtbilanz der Personengesellschaft ausgewiesen.[2]

 

Rz. 216

Hat eine Personenhandelsgesellschaft einem ihrer Gesellschafter ein Nutzungsrecht an einem zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstück eingeräumt und bebaut der Gesellschafter das Grundstück mit einem der Fremdvermietung dienenden Gebäude, so gehört das Gebäude nicht zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters.[3]

 

Rz. 217

Ein Grundstück oder Grundstücksteil, das einem Gesellschafter einer Personengesellschaft gehört und das dieser selbst ausschließlich und auf Dauer für seinen privaten Bedarf nutzt, ist in gleicher Weise wie ein entsprechendes Wirtschaftsgut eines Einzelunternehmens notwendiges Privatvermögen und kann nicht gewillkürtes Sonderbetriebsvermögen sein. Das gilt grundsätzlich auch für Grundstücke, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft einem anderen Gesellschafter für dessen Wohnzwecke überlässt.[4]

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