Rz. 188

Stellt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft, deren Gesellschaftszweck im Erwerb und der Veräußerung von Baugrundstücken sowie deren Bebauung besteht (Planung und Durchführung von Bauherrenmodellen), ein ihm gehörendes Grundstück für diese Zwecke zur Verfügung, dann ist das Grundstück dem notwendigen Sonderbetriebsvermögen I des Gesellschafters zuzurechnen. Liegt keine Nutzungsüberlassung i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor, weil das Grundstück weder vermietet noch verpachtet oder aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses zur Nutzung überlassen worden ist, hat dies jedoch nicht zur Folge, dass das Grundstück kein Sonderbetriebsvermögen I sein kann. Zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen I gehören nicht nur die Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur betrieblichen Nutzung überlässt, sondern alle dem Gesellschafter gehörenden Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Gesellschaft bestimmt sind.[1]

 

Rz. 189

Das BVerfG[2] ist der Ansicht, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, wenn die Rechtsprechung des BFH davon ausgeht, dass dem Gesetz hinsichtlich des Sonderbetriebsvermögens bei Personengesellschaften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft oder der selbstständigen Arbeit keine wesentlich anderen Vorstellungen zugrunde lägen als im Bereich der gewerblichen Wirtschaft.

 

Rz. 190

Ein Grundstück, das über einen Dritten an eine Personengesellschaft untervermietet ist, wird notwendiges Sonderbetriebsvermögen I, wenn der Vermieter in die Gesellschaft eintritt.[3] Das gilt auch bei der Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten eines Dritten.[4]

 

Rz. 191

Der BFH hat Sonderbetriebsvermögen I auch in einem Fall angenommen, in dem der Gesellschafter einer Personengesellschaft, deren Zweck in der Errichtung und Vermarktung von Eigentumswohnungen im Bauherrenmodell bestand, ein ihm gehörendes Grundstück für diese Zweck zur Verfügung gestellt hatte.[5] Nach dieser Entscheidung soll jedoch kein Sonderbetriebsvermögen I vorliegen, wenn eine KG, die ein Bauunternehmen betreibt, aufgrund eines Werkvertrags mit einem ihrer Gesellschafter auf dessen Grundstück ein Gebäude errichtet.

 

Rz. 192

Die Zuordnung von Gebäuden zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen entfällt nicht deshalb, weil die Zugehörigkeit nicht Niederschlag in der buchmäßigen Behandlung gefunden hat.[6]

 

Rz. 193

Errichtet eine OHG auf einem zum Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters (Mitunternehmers) gehörenden Grundstück ein Betriebsgebäude und entnimmt der Gesellschafter das Grundstück durch unentgeltliche Übereignung auf einen Nicht-Mitunternehmer, so erstreckt sich die Entnahme nicht auf das im wirtschaftlichen Eigentum der OHG stehende Gebäude.[7]

 

Rz. 194

Nach der Rechtsprechung des BFH[8] gehören bei einer von Angehörigen eines freien Berufs zur gemeinsamen Berufsausübung gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts Grundstücke oder Grundstücksanteile, die im Eigentum eines Gesellschafters stehen und an die Gesellschaft zur betrieblichen Nutzung vermietet werden, zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters.

 

Rz. 195

Zum Sonderbetriebsvermögen II soll auch ein Gebäude gehören, das ein Mitunternehmer im Rahmen eines eigenen Betriebs nutzt, wenn er im Rahmen dieses Betriebs ausschließlich für seine Personengesellschaft tätig wird.[9]

 

Rz. 196

Grundstücke und Grundstücksteile, die sowohl zum Betriebsvermögen als auch zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers gehören, sind als dessen Sonderbetriebsvermögen in die Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft einzubeziehen.[10]

 

Rz. 197

Weitere Grundstückfälle siehe "Sonderbetriebsvermögen und Sonderbilanzen nach EStG", Rz. 13 ff.

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