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Den selbstständigen Wirtschaftsgütern werden auch die vom Vermieter oder Verpächter zur Erfüllung besonderer Bedürfnisse des Mieters oder Pächters eingefügten Anlagen, deren Nutzungsdauer nicht länger als die Laufzeit des Vertragsverhältnisses ist, zugerechnet. Solche Vermieter- oder Verpächtereinbauten stellen zwar selbstständige Wirtschaftsgüter dar, sind jedoch in der Regel dem abnutzbaren unbeweglichen Anlagevermögen zuzurechnen.

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