Rz. 48

Ob Bauwerke als Außenanlagen oder Betriebsvorrichtungen anzusehen sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Grundstücks dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten gewerblichen Betrieb stehen. Als Betriebsvorrichtungen können nur solche Bauwerke angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird.[1]

 

Rz. 49

Bei Außenanlagen, die abnutzbare unbewegliche Wirtschaftsgüter darstellen, die nicht Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile sind, können die AfA nur in gleichen Jahresbeträgen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG) bemessen werden.

 

Rz. 50

Weitere Einzelheiten und Beispiele siehe gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 31.3.1992.[2]

[2] Vgl. BStBl 1992 I S. 342, Tz. 36 ff.

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